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»Keine unzumutbare Härte«

Fahrverbot für Apothekerin – Staatsanwalt verweist auf Versender 

Eine Apothekerin wird geblitzt und handelt sich ein Fahrverbot ein. Weil sie beruflich auf das Auto angewiesen ist, geht sie dagegen vor. Aber ihr Antrag wird abgelehnt. Begründung: Für die Lieferung der Medikamente gibt es doch Online-Apotheken.
AutorAlexander Müller
Datum 13.11.2025  16:20 Uhr

Der Vorfall an sich war eindeutig: Die Apothekerin war auf der Autobahn Richtung Berlin unterwegs und dabei zu nah aufgefahren. Weil das nicht ihr allererstes Vergehen war, wurde zusätzlich zum Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.

Dagegen geht die Apothekerin vor und bat als Härtefallentscheidung, das Fahrverbot im Gegenzug zu einer höheren Geldbuße zu erlassen. Zum einen sei sie als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern auf das Auto angewiesen. Vor allem aber müsse sie regelmäßig Medikamente für Dialyse-Patienten und Betäubungsmittel an die Palliativversorgung liefern. Im Rahmen dieser Versorgungslieferungen lege sie jährlich bis zu 40.000 Kilometer zurück.

BtM-Botendienst mit dem ÖPNV?

Bei den Belieferungen von Patienten und Versorgungseinrichtungen handele es sich um »Just-in-time«-Lieferungen, sodass diese nicht langfristig geplant werden könnten, ebenso wenig durch Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Diese Lieferungen sind laut der Apothekerin auch nicht über einen Botenfahrer möglich.

Das vierwöchige Fahrverbot zusammenhängend in einen längeren Urlaub zu legen, sei ihr überdies nicht möglich – so lange Abwesenheit in ihrem Betrieb können sie sich gar nicht leisten. Für die Fahrten der Kinder und die Versorgung der alleinlebenden Großmutter sei sie auf das Fahrzeug angewiesen.

Doch der Staatsanwalt ließ sich nicht erweichen. Laut einem Schreiben des zuständigen Amtsgerichts verwies dieser auf zwei frühere Geschwindigkeitsverstöße, die sich kurz vor der aktuellen Ordnungswidrigkeit ereignet hätten.

Staatsanwalt sieht keinen Härtefall

Und was die Notwendigkeit der Medikamentenlieferung betrifft, führt der Staatsanwalt aus: »Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass die Auslieferung von Medikamenten (im Zeitalter von Online-Apotheken) ausschließlich durch eine/n approbierte/n Apothekerin/ Apotheker erfolgen muss.« Aus Sicht der Staatsanwaltschaft lag damit keine unzumutbare Härte vor, welche eine Kompensation des einmonatigen Fahrverbots rechtfertigen würde.

Die Apothekerin findet das empörend. »Ich versorge Palliativpatienten akut mit starken Schmerzmitteln und finde es etwas makaber, wenn diese jetzt auf den Versandhandel warten sollen«, sagte sie der PZ. Sie kann bei Gericht noch eine Stellungnahme abgeben. Hält sie an ihrem Einspruch fest, entscheidet das Gericht.

Ironie der Geschichte: Als sie geblitzt wurde, war die Apothekerin auf dem Weg nach Berlin, um eine Angestellte zu besuchen, die mit Diagnose Long Covid in der Charité behandelt wird. Es handelt sich um die Botenfahrerin der Apotheke.

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