FA verklagt Doc Morris und Shop Apotheke |
Der TV-Moderator Günther Jauch warb für die juristisch fragwürdige Gutscheinaktion von Shop Apotheke. / © Screenshot: shop-apotheke.com
Mit Unterstützung des Vereins Freie Apothekerschaft haben mehrere Mitglieder des Vereins die niederländischen Arzneimittelversender Doc Morris und Shop Apotheke wegen aus ihrer Sicht wettbewerbsrechtlicher Verstöße gegen das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgemahnt. Das teilte die FA am Freitag mit.
Die Abmahnungen richteten sich gegen teils noch laufende Rabattgutschein-Aktionen von DocMorris und Shop Apotheke, bei denen für Bestellungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung 10-Euro-Gutscheine über die eigenen Apps angeboten wurden. Diese sollten auf die gesetzliche Zuzahlung angerechnet werden. Aus Sicht der niederländischen Arzneimittelversender verstößt jedoch die entsprechende deutsche Vorschrift des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V gegen EU-Recht – daher sehen sie sich nicht an sie gebunden. Aus diesem Grund wiesen sie die Abmahnungen zurück.
Die Freie Apothekerschaft lässt dies nicht gelten und sieht sich dabei durch die aktuelle Rechtsprechung des OLG München gestützt. Der Verein drängt nunmehr auf klare Verhältnisse und hat beide Versender mithilfe der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein auf Unterlassung verklagt. Hierzu erklärt Daniela Hänel, erste Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: »Es kann nicht sein, dass die sogenannten Hollandversender jedes Schlupfloch ausprobieren und damit auch noch durchkommen. Der Schaden für die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland ist immens. Wir bleiben jetzt konsequent und sind zuversichtlich, dass die Gerichte die unverfrorene Feigenblatt-Argumentation der Versender zurückweisen werden.«
Es ist nicht das erste Mal, dass die FA mit juristischen Mitteln gegen die Versandhändler vorgeht. Aktuell versucht der Verein das Bundesgesundheitsministerium mit einer Klage dazu zu zwingen, die Niederlande von der sogenannten »Länderliste« zu streichen. Nur EU-Länder auf dieser Liste dürfen nach Deutschland versenden, weil ihnen mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht attestiert werden. Sollte die FA mit der Klage erfolgreich sein, wären die in den Niederlanden ansässigen Versender vom deutschen Markt ausgeschlossen.