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Rx-Boni

EuGH erlaubt Gutschein-Verbot

Direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts sind aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine unzulässige Werbung. Gutscheine für den späteren Kauf von OTC-Produkten dagegen schon. Der Streit zwischen Doc Morris und der Apothekerkammer Nordrhein geht jetzt zurück an den Bundesgerichtshof (BGH). 
Alexander Müller
27.02.2025  11:00 Uhr

Gutscheine sind unzulässig

Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sieht der EuGH kritischer, da sie den Verbrauch fördern könnten. Solche Werbeaktionen könnten im nationalen Recht verboten werden, so der EuGH. Denn derartige Gutscheine könnten Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenken, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist. Doc Morris hatte die Kunden mit einer Vielzahl von Gutscheinen und Vergünstigungen gelockt. Insofern dürfte sich diese Passage des EuGH-Urteils positiv auf die anstehende BGH-Entscheidung auswirken in dem Sinne, dass die Kammer Nordrhein nicht mit Schadenersatzforderungen überzogen werden kann. 

Unter dem Strich sind also direkte Preisnachlässe bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel laut EuGH zumindest kein Verstoß gegen das Werberecht. Der BGH wird dies nun in seinem Urteil berücksichtigen, dabei aber wohl auch noch weitere Aspekte wie das deutsche Preisrecht in den Blick nehmen müssen. Hierzu hat sich der EuGH in seiner Mitteilung nicht geäußert. Diese Frage könnte in einem weiteren Verfahren anstehen, das derzeit noch beim BGH liegt und im Mai verhandelt werden soll.

Das Oberlandesgericht München hatte in der Vorinstanz Rx-Boni für insgesamt unzulässig erklärt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste im Prozess der niederländischen Versandapotheke Doc Morris gegen die Apothekerkammer Nordrhein entscheiden, ob Rx-Boni als unlautere Werbung einzustufen sind oder nicht.

Der EuGH-Generalanwalt hatte in den Rabattaktionen keine Werbung für Arzneimittel gesehen, wenn es um rezeptpflichtige Präparate geht. In seinen Schlussanträgen hatte er auch mit der Grundfreiheit der Versender argumentiert. Schließlich wollten sie genauso am Rx-Markt teilhaben. In diesem Zusammenhang hatte er auf das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016 verwiesen, das auch jetzt im Urteil wieder zitiert wird.

Seitdem durften Versender mit Sitz im EU-Ausland deutschen Kunden Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente anbieten, während für die Apotheken hierzulande die Preisbindung gilt. Mit dem Umzug ins SGB V hat der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert. Seitdem gilt zumindest im GKV-Bereich wieder ein Bonusverbot.

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