Erste AOKen versprechen Retaxfreiheit |
Alexander Müller |
12.01.2024 14:00 Uhr |
Die AOK Rheinland/Hamburg verzichtet auf Retaxationen zur Berufsbezeichnung bei E-Rezepten. / Foto: imago images/Müller-Stauffenberg
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss die Berufsbezeichnung zwingend angegeben sein. Und eine Heilung ist bei E-Rezepten nicht möglich. Da Ärztinnen und Ärzte ihre Berufsbezeichnung noch händisch eingeben können, kommt es immer wieder zu falschen oder zweifelhaften Angaben. Die ABDA hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gebeten, auf die Mitglieder einzuwirken und vom Bundesgesundheitsministerium ein »Retax-Machtwort« gefordert.
Die AOK Rheinland/Hamburg verzichtet von sich aus auf entsprechende Retaxationen, wie die Kasse dem AVNR versichert hat. Die Kasse werde von Beanstandungen aufgrund fehlender oder unklarer Berufsbezeichnung bis auf Weiteres absehen, heißt es.
Denn eine fehlende, unklare oder nicht vollständige Berufsbezeichnung im Datensatz ist nach Auffassung der AOK Rheinland/Hamburg als geringfügiger Formfehler zu werten. Rückschlüsse auf die Facharztgruppe sollten sich auch auf Grundlage der zu übermittelnden lebenslangen Arztnummer (LANR) ergeben.
Auch für Letztere bestehe für die Apotheken keine Prüfpflicht, so dass die AOK Rheinland/Hamburg bei fehlender oder unklarer Facharztgruppenzuordnung aus der LANR ebenfalls keine Beanstandungen/Retaxationen aussprechen werde, teilt der AVNR mit. Vorrangig und maßgeblich für die Verordnung seien die Angaben des eHBA und die Übertragung einer zugehörigen/passenden qualifizierten elektronischen Signatur.
Wie die AOK Nordost auf Nachfrage der PZ erklärte, verzichtet sie bei fehlerhaften, unklaren oder nicht vollständigen Berufsbezeichnungen auf E-Rezepten ebenfalls von sich aus auf Retaxationen. Zwar müssten Verordnungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel unter anderem stets die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person enthalten.
Weil die Signatur der elektronischen Verordnung mit einem ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Heilberufsausweis den Verordner eindeutig als Arzt oder Zahnarzt ausweise, könne eine fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung im Verordnungsdatensatz elektronischer Verordnungen aber als unbedeutender, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden formalen Fehler im Sinne des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) angesehen werden, hieß es zur Begründung.
»Die AOK Nordost wird dementsprechend keine elektronischen Verordnungen wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in dem Freitextfeld des Verordnungsdatensatzes elektronischer Verordnungen, in dem die Berufsbezeichnung anzugeben ist, retaxieren, sofern diese ordnungsgemäß durch eine qualifizierte elektronische Signatur von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt signiert sind«, teilte eine Sprecherin der AOK Nordost heute mit.
Den Verzicht habe die Kasse bereits gegenüber den drei Apothekerverbänden in der Region – dem Berliner Apotheker-Verein, dem Apothekerverband Brandenburg und dem Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern – erklärt. Damit wolle die Kasse Apothekerinnen und Apotheker von vermeidbaren Problemen und Unsicherheiten beim E-Rezept entlasten, hieß es.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.