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DAV warnt vor Retaxrisiko
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Ersatzrezepte besser nicht eigenständig heilen

Ersatzverordnungen bei Arzneimittelrückrufen kommen nicht allzu häufig vor und sind als »Praxisbesonderheit« definiert. Sie müssen bestimmte Kennzeichen enthalten, die Apotheken bei Bedarf nachträglich einpflegen können. Doch der Deutsche Apothekerverband (DAV) rät dringend davon ab, denn es bestehe ein erhebliches Retaxrisiko.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 26.11.2024  11:00 Uhr

Eine Ersatzverordnung ist eine Praxisbesonderheit, die notwendig sein kann, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel nicht mehr eingenommen werden darf, etwa wegen eines Arzneimittelrückrufs, und dadurch eine erneute Verordnung nötig wird. 

Die Ersatzverordnung darf nur das Ersatzarzneimittel enthalten und muss entsprechend gekennzeichnet sein. So muss die Praxis den Hinweis »Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V« aufbringen. Apotheken nutzen für die Abrechnung die Sonder-PZN 06461067. 

Was aber können und dürfen Apotheken, wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnung »Ersatzverordnung« fehlt? Hiermit beschäftigte sich im vergangenen April die Technische Kommission, ein Gremium aus Vertretern von DAV und GKV-Spitzenverband. Zur Diskussion stand, in welchen Fällen Apotheken weiterhin die Möglichkeit zur (manuellen) Rezeptänderung durch entsprechende Softwarefunktionen angeboten werden solle.

Insbesondere sollte geklärt werden, ob Apotheken eine fehlende Kennzeichnung nachträglich einfügen können, indem sie eigenständig den Status des GKV-Rezepts auf »Ersatzverordnung«  ändern. Sie sollten damit die Möglichkeit bekommen, die Änderung zu dokumentieren – auch wenn der Arzt oder die Ärztin den entsprechenden Eintrag versäumt hat.

Retaxrisiko trotz Einigung der Kommission

Zwar gab es eine Einigung – doch diese stellte sich im Nachhinein als erhebliches Retaxrisiko heraus, wie die ABDATA im Auftrag des DAV in einem Schreiben an Apothekensoftwarehäuser warnt. Demnach sprachen sich die Teilnehmer der Technischen Kommission seinerzeit dafür aus, dass Apotheken technisch die Möglichkeit zur Änderung behalten sollten; diese sollte über das Zusatzattribut »8« der Technischen Anlage 7 (TA 7) möglich sein.

Von dieser Korrekturmöglichkeit rät der DAV aber dringend ab. Sie enthalte »ein enormes Retaxrisiko«, wie sich in der Praxis gezeigt habe, heißt es in dem Schreiben. »Aus gegebenem Anlass« empfehle der DAV den Softwarehäusern dringend, die Funktion der nachträglichen Kennzeichnung als Ersatzverordnung »umgehend abzuschalten, um eine Fehlanwendung zu vermeiden«.

Für Ersatzverordnungen wird für Versicherte keine erneute Zuzahlung fällig, zudem fallen sie auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ausstellenden Praxis nicht ins Gewicht. Den Anspruch der Versicherten auf eine Ersatzverordnung regelt  § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V.  Wörtlich heißt es dort: »Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.«

Die Ersatzverordnung wurde im August 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeführt. Gründe für Rückrufe können insbesondere Qualitätsmängel gemäß § 8 Arzneimittelgesetz (AMG) sein, etwa als Folge von Produktionsfehlern oder Arzneimittelfälschungen.

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