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Versorgungsengpässe
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Ersatzkassen verlängern Abgabeerleichterungen

Die Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK) haben ihre Erklärung zu Abgabeerleichterungen bei Arzneimittelversorgungsengpässen verlängert. Apothekerinnen und Apotheker können damit weiterhin flexibler reagieren, wenn ein verordnetes Arzneimittel aufgrund von Engpässen nicht verfügbar ist.
AutorKontaktPZ
Datum 30.06.2023  14:00 Uhr

Die Erklärung zur Übernahme bestimmter Kosten über die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen hinaus war erstmalig im Januar 2023 als Reaktion auf Lieferengpässe bei Fieber- und Antibiotika-Säften für Kinder in Kraft getreten. Die Verlängerung gilt bis zum 30. September 2023. Das haben der Verband der Ersatzkassen (vdek) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) heute in einer gemeinsamen Pressemeldung verkündet.

»Auch bei schwierigen Lieferverhältnissen sollen sich unsere Versicherten auf eine bestmögliche Versorgung mit Arzneimitteln verlassen können« sagte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen (vdek). »Mit dieser Selbstverpflichtung gegenüber dem Deutschen Apothekerverband als unserem Vertragspartner möchten wir auch die Apothekerinnen und Apotheker unbürokratisch in ihrer Arbeit unterstützen.«

Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des DAV, erklärte: »Lieferengpässe bleiben leider auf absehbare Zeit eine große Herausforderung für die Apotheken, wenn sie ihre Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß versorgen wollen. Der Deutsche Apothekerverband begrüßt es, dass die Ersatzkassen die Versorgung ihrer Versicherten nun auch weiterhin erleichtern wollen.« Für die Apotheken falle viel Aufwand und Bürokratie weg, wenn die Ersatzkassen bei einem nachgewiesenen Versorgungsengpass die Kosten oberhalb des Festbetrages übernehmen und kein neues Rezept bei einer notwendigen Rezepturanfertigung verlangen.

Voraussetzungen für Abgabeerleichterungen

Sofern ein nachgewiesener Versorgungsengpass vorliegt, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn

  • ein Arzneimittel oberhalb des Festbetrages abgegeben wird,
  • bei einem verordneten Fertigarzneimittel eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass eine Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich ist,
  • Einzelimporte ohne Vorabgenehmigung abgegeben werden,
  • Arzneimittel abgegeben werden, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein erleichtertes Inverkehrbringen ermöglicht hat.

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