| Cornelia Dölger |
| 03.12.2025 11:30 Uhr |
Die Ersatzkassen kommen einer Bitte des Bundesgesundheitsministeriums nach und erstatten weiter. / © Imago/Steinach
Seit gestern obliegt es den Kassen, wie sie mit der Erstattung für spezielle Wundauflagen verfahren. Eine Übergangsfrist war am 1. Dezember abgelaufen und eine Anschlussregelung steht aus, weil die Gesetzesgrundlage noch fehlt. Sie hätte mit dem Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) geschaffen werden sollen, aber das Gesetz hängt im Vermittlungsausschuss fest. Dass es wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, gilt als unwahrscheinlich.
Um die Lücke zu schließen, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kassen gebeten, die Leistung aus Kulanzgründen vorerst weiter zu gewähren. Wie lange, ist unklar; beim BMG ist man offenbar zuversichtlich, dass sich Bund und Länder beim BEEP schnell einigen und der Bundesrat dann grünes Licht gibt.
Bis dahin kommen die Ersatzkassen der Bitte des BMG nach und erstatten weiter. Das teilte eine Sprecherin des Verbands vdek der PZ mit. Die Ersatzkassen wenden demnach weiterhin die bislang gültige erstattungsrechtliche Regelung an, »so dass Ersatzkassenversicherte weiterhin nach dem Sachleistungsprinzip mit sonstigen Produkten zur Wundversorgung versorgt werden können«. Eine Kostenübernahmeerklärung sei dafür nicht erforderlich.
Die AOKen wollen sich bis Ende der Woche entscheiden, wie ein Sprecher des AOK-Bundesverbands erklärte.
Für Apotheken gestaltet sich die Lage ähnlich unübersichtlich wie schon Ende 2024, als eine vorherige Frist auslief und keine Verlängerung zustande kam. Auch damals bat das BMG um Kulanz, die Kassen kamen der Bitte nach. Rechtssicherheit für die Leistungserbringer gab es aber erst, als im Frühjahr mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Verlängerung bis Dezember 2025 festgezurrt wurde.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) weist aktuell darauf hin: »Nach Auffassung des DAV richtet sich das Handeln der Apotheke weiterhin allein nach der Angabe im ABDA-Artikelstamm. Eine hiervon abweichende Pflicht zur Versorgung besteht nicht.«
Wegen einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) werden spezielle Wundauflagen, die sich von üblichen Verbandmitteln etwa durch eine antimikrobielle Wirkung unterscheiden, nur noch von der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet, wenn die Hersteller deren Nutzen gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen. Das haben bislang nur die wenigsten getan. Seit Jahren reiht sich daher Übergangsfrist an Übergangsfrist, zuletzt mit dem geplanten BEEP.