Ersatzkassen erstatten spezielle Wundauflagen weiter |
Cornelia Dölger |
18.12.2024 10:42 Uhr |
»Mit der Übergangsregelung garantieren wir die unterbrechungsfreie Versorgung unserer Versicherten«, erläutert Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek. / © imago/Reiner Zensen
Um die Erstattung von »sonstigen« Produkten zur Wundversorgung hatte es zuletzt Unsicherheiten gegeben. Die Frist, bis zu der die Kassen die Produkte erstatten, ohne dass deren spezieller Nutzen nachgewiesen und beim G-BA hinterlegt wurde, lief am 2. Dezember 2024 aus. Kurz vorher hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beteiligten aber nahegelegt, die Frist aus Kulanzgründen bis 2. März 2025 zu verlängern. Dabei sollten vor allem technische Details geklärt werden.
Der GKV-Spitzenverband ließ daraufhin verlauten, dass die Erstattung verlängert werde; gleichzeitig agierten die Kassen uneinheitlich. Das Schreiben war nur eine Empfehlung und somit nicht rechtsverbindlich, was am Ende mehr Verwirrung als Nutzen hervorrief. Um Retaxationen und Regresse zu vermeiden, sollten Leistungserbringer sich auf die ursprüngliche Regelung stützen, riet daraufhin etwa der Apothekerverband Schleswig-Holstein.
Einige Kassen haben jetzt angekündigt, dass sie die speziellen Verbandmittel bis 2. März 2025 weiter erstatten. Zunächst hatte die BIG direkt gesund mitgeteilt, dass sie auf die Kulanzregelung setze, »damit ihre Versicherten weiterhin mit diesen speziellen Wundprodukten versorgt werden können«. Auch die Verordnenden sollten keinen Regress befürchten müssen. »Keine Seite sollte aus unserer Sicht in der Frage der Wundversorgung darunter leiden, dass die Ampel-Koalition gescheitert ist«, so Norbert Fina, Geschäftsbereichsleiter beim Landesverband Berlin der BIG direkt gesund.
Damit spielte Fina darauf an, dass die Ampelkoalition das Thema Wundversorgung auf der Agenda hatte und die Frist ein weiteres Mal verlängern wollte; der Ampelbruch verhinderte das allerdings, weil das Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit, an das die Verlängerung angehängt werden sollte, nach dem Ampel-Aus nicht mehr im Bundestag beschlossen wurde.
Weitere Kassen zogen inzwischen nach. Wie der Verband der Ersatzkassen (vdek) heute mitteilte, folgten die Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, und HEK) der Bitte des BMG zur Kostenübernahme. »Mit der Übergangsregelung garantieren wir die unterbrechungsfreie Versorgung unserer Versicherten«, erläutert Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek. »Sie können mit den betroffenen Produkten in gewohnter Weise im Sachleistungsprinzip versorgt werden. Eine separate Kostenübernahmeerklärung ist nicht erforderlich.«
Die »sonstigen Produkte zur Wundbehandlung« können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Sie werden seit 2020 von Verbandmaterialien abgegrenzt. Die Übergangsfrist wurde mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt und mehrmals verlängert, um den Herstellern die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Nutzennachweise zu erbringen.