| Ev Tebroke |
| 03.12.2025 15:30 Uhr |
Seit 1. Oktober müssen Apotheken auch über die Telematik-Infrastruktur (TI) auf die ePA zugreifen können. Der Nachweis eines entsprechenden Moduls muss bis zum 31. Dezember erbracht werden. Sonst wird die TI-Pauschale gekürzt.. / © Getty Images/Luis Alvarez
Damit Apotheken die volle pauschale Kostenerstattung für ihre TI-Anbindung erhalten, müssen sie alle vorgeschriebenen TI-Anwendungen nachweisen. So muss die Software den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das E-Rezept unterstützen. Auch müssen Apotheken eine KIM-Adresse (Kommunikation im Medizinwesen) besitzen.
Seit dem 1. Oktober ist zudem die elektronische Patientenakte, die ePA-für-alle, in Apotheken eine verpflichtende Anwendung. Das Vorhandensein dieses Moduls ist bis Ende des Jahres im Portal des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) nachzuweisen. Bleibt der Nachweis aus, wird die IT-Pauschale ab 1. Januar 2026 um die Hälfte gekürzt. Darauf weisen zurzeit einige Apothekerverbände hin. Zurzeit haben demnach rund 10 Prozent aller Apotheken diesen Nachweis noch nicht erbracht.
Normalerweise erfolgt die Meldung automatisch über das Apothekenverwaltungssystem (AVS) an das NNF-Portal. Apotheken sind aber angehalten, im Portal zu kontrollieren, ob die Meldung auch angekommen ist.
Falls die automatische Übertragung fehlt, kann der Nachweis auch manuell im Portal eingetragen werden. Dazu gilt es, das NNF-Portal aufzurufen und rechts im Menü auf den Reiter »TI-Nachweise« zu klicken. Unter dem Punkt »Meine TI« kann dann eingesehen werden, ob die Meldung erfolgt ist.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.