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Irreführender Jauch-Werbespot 

Einstweilige Verfügung gegen Shop Apotheke

Shop Apotheke verspricht in einem Werbespot Rabatte auf »Zuzahlungen und mitbestellte Produkte«, erwähnt dabei aber nicht, dass das nicht für OTC-Medikamente gilt. Die Apothekerkammer Nordrhein hat daher vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den Versender erwirkt. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 23.10.2025  10:30 Uhr

Die Apothekerkammer Nordrhein hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen Shop Apotheke erwirkt. Das Landgericht Frankfurt hat einen Aspekt der aktuellen Werbung der Shop Apotheke im Fernsehen mit Günther Jauch für unrechtmäßig erachtet. Konkret wird in der Werbung davon gesprochen, ein ausgelobter E-Rezept-Rabatt könne für »Zuzahlungen und mitbestellte Produkte« gewährt werden. »Tatsächlich kann aber der Vorteil nicht auf mitbestellte OTC-Arzneimittel eingesetzt werden, da dies gegen europäisches Recht verstoßen würde«, erklärt der Rechtsanwalt Morton Douglas.

Nach Auffassung des Gerichts ist die im Spot hervorgehobene Aussage »Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte« irreführend, da für die Zuschauenden nicht klar erkennbar sei, dass rezeptfreie Arzneimittel nicht in die Kategorie »Produkte« fallen. Shop Apotheke ergänzt im Werbespot zwar den Hinweis »Weitere Gutscheinbedingungen auf shop-apotheke.com/gutscheine.«, doch das sei in diesem Fall nicht ausreichend, da es um zentral wichtige Informationen gehe.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass sich die notwendigen Informationen leicht in einem Fernsehspot unterbringen lassen. Hier hätte ein Hinweis wie »ausgenommen sind rezeptfreie Arzneimittel, preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern (Marktplatz-Partnern), Babymilch sowie bei einer Now!-Lieferung« genügt.

Ob darüber hinaus auch eine Irreführung vorliegt, weil viele Patienten nicht die vollen, im Spot hervorgehobenen 20 Euro Rabatt erhalten, hat das Gericht offengelassen.

AKNR will weiter gegen Shop Apotheke vorgehen 

Die vordringliche Frage, ob ein solcher Vorteil bei der Einlösung überhaupt möglich ist oder gegen § 129 Abs. 3 SGB V verstößt, ist bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens. Für Patienten, die keine Zuzahlung leisten müssen, stehe diese Frage laut der Apothekerkammer aber nicht im Vordergrund. »Hier wird versucht, den Patienten über Boni zu locken, die anderweitig eingesetzt werden können. Insoweit ist aber zu verhindern, dass gerade diesen Patienten unter Zuhilfenahme des Testimonials Günther Jauch etwas in Aussicht gestellt wird, was sie gar nicht erhalten«, so der Rechtsanwalt Morton Douglas. 

Die Apothekerkammer Nordrhein erklärt, dass sie diese Verfahren weiter flankierend zu dem benannten Hauptsacheverfahren führen will. »Das Verfahren zeigt erneut, dass der Shop Apotheke jedes Mittel recht ist, um den Umsatz zu steigern und daher kein verlässlicher Partner im Gesundheitswesen ist. Und es stellt sich die Frage, wie lange Günther Jauch noch bereit ist, sein Gesicht herzugeben, um Verbraucher in die Irre zu führen«, sagt Morton Douglas. 

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