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Gleichbehandlung notwendig

04.05.1998  00:00 Uhr

- Editorial

Govi-Verlag

Gleichbehandlung notwendig

von Hermann St. Keller
Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes e. V.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 28. April 1998 in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwei Entscheidungen getroffen, die nicht ohne Auswirkung auf das Sozialversicherungssystem in Deutschland bleiben werden: Sieht ein nationales Krankenversicherungssystem vor, daß ein Versicherter für bestimmte Hilfsmittel eine pauschale Kostenerstattung erhält, verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes eine Regelung, die eine Kostenerstattung für den Fall des Kaufs eines Hilfsmitttels im europäischen Ausland von einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse abhängig macht, gegen die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages.

Gleiches gilt für nationale Regelungen, welche die Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungen durch einen Arzt in einem anderen Mitgliedstaat von der Genehmigung einer gesetzlichen Krankenkasse abhängig machen. Die Versicherten dürfen danach in Zukunft Leistungen, die sie nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erhalten haben, in Mitgliedstaaten der EU zu Lasten der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Müssen die Apotheken in Deutschland nun fürchten, daß sie von ihren Patienten verlassen werden? Werden die Patienten gezwungen, sich "Billigleistungen" im Ausland zu beschaffen? Wird jetzt ein "Beschaffungstourismus" eingeleitet? Diese Fragen sind ohne Wenn und Aber zu verneinen.

Die Versorgungsqualität der deutschen Apotheken ist allgemein anerkannt und braucht weder im Hinblick auf die Qualität der persönlichen Dienstleistungen in der Apotheke noch mit Blick auf die Qualität der Arzneimittel den Vergleich mit dem europäischen Ausland zu fürchten. Die Patienten werden aus diesem Grund Arzneimittel nicht allein deshalb im benachbarten europäischen Ausland beschaffen wollen, weil dort eine qualitativ bessere Versorgung erfolge. Anreize für Versicherte, sich Leistungen im Ausland zu beschaffen, oder Bestrebungen von Krankenkassen, Versicherte auf Leistungen im europäischen Ausland zu verweisen, könnten deshalb allenfalls wirtschaftlicher Natur sein. Solche Anreize sind aber nur in beschränktem Umfang vorhanden.

Da das Preisniveau für Arzneimittel in Deutschland keineswegs, wie es immer wieder behauptet wird, im europäischen Vergleich an der Spitze steht, sind Preisvorteile durch einen Bezug von Arzneimitteln im benachbarten Ausland sehr häufig überhaupt nicht zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß der Bezug von Arzneimitteln und sonstigen Produkten im Ausland den Patienten nicht automatisch von der Verpflichtung zur Zuzahlung befreit, sondern bei der Berechnung der eventuellen Kostenerstattung die Zuzahlung in Anrechnung zu bringen ist, die der Versicherte bei einem Bezug der Mittel in Deutschland zu leisten hätte. Die Kostenerstattung bei den heimischen Kassen richtet sich nach den in Deutschland geltenden Verträgen, die Abgabe der Arzneimittel erfolgt auf Grundlage der deutschen Gesetze.

Gleichwohl mögen Fälle verbleiben, in denen Versicherte und Krankenkassen - sei es aus irrationalen Erwägungen, sei es aus in Ausnahmefällen begründbaren wirtschaftlichen Gründen - von der Möglichkeit der Beschaffung von Arzneimitteln im Ausland Gebrauch machen wollen. Es müssen aber Zweifel angemeldet werden, ob bereits allein aufgrund der neuen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes eine solche Leistungsbeschaffung für Versicherte im Ausland bereits heute möglich ist.

Es darf nicht übersehen werden, daß die Entscheidungen des Gerichtshofes auf das Sozialversicherungssystem in Luxemburg bezogen sind, in dem bereits heute das System der Kostenerstattung generell eingeführt ist. Demgegenüber herrscht in Deutschland grundsätzlich das Sachleistungsprinzip, nach dem Zweiten Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 1997 können Versicherte zwar auch Kostenerstattung wählen, die Voraussetzungen zur Kostenerstattung sind aber noch nicht in allen Satzungen der Krankenkassen vorgesehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welcher Weise der deutsche Gesetzgeber und die Krankenkassen auf die Urteile aus Luxemburg reagieren.

Sollten Krankenkassen auf den kaum praktikablen Gedanken verfallen, Leistungen im Ausland im Wege der Sachleistung unter unmittelbarer Abrechnung zwischen dem Leistungserbringer im Ausland und der Krankenkasse erbringen zu wollen, werden wir uns mit aller Vehemenz dafür einsetzen, daß die notwendige Gleichbehandlung und Wettbewerbsgleichheit zwischen Leistungserbringern im In- und Ausland beachtet wird. Hierzu gehört es insbesondere, daß sich die Leistungserbringer im Ausland den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Arzneimittelversorgung nach §129 SGBV und zur Abrechnung der erbrachten Leistungen nach §300 SGBV einschließlich der Einbeziehung der Zuzahlungsbeträge unterwerfen.

Angriffe auf das System der Arzneimittelversorgung ergeben sich aber aus einer ganz anderen Richtung: Bereits jetzt werden Stimmen laut, die aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes herauslesen wollen, daß ein Versandhandel zugelassen werden müsse. Eine solche Bewertung der Entscheidungen des Gerichts ist jedoch schlicht falsch. Die Urteile setzen sich weder unmittelbar mit dem Versandhandel auseinander, noch läßt sich aus ihnen die Notwendigkeit der Einführung eines Versandhandels mit Arzneimitteln ableiten.

Die EG-Versandhandelsrichtlinie erlaubt es im Gegenteil den Mitgliedstaaten ausdrücklich, den Versandhandel mit Arzneimitteln zu verbieten. Der auch in Deutschland bestehende politische Konsens über die Notwendigkeit eines Verbotes des Versandhandels, das auch in der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen 8. AMG-Novelle nochmals ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll, wird daher durch die neuen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nicht in Frage gestellt. Top

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