E-Rezept-Leitfaden für Praxen |
Alexander Müller |
09.01.2024 15:00 Uhr |
Damit es beim Ausstellen von E-Rezepten seltener zu Fehlern kommt, hat der Apothekerverband Nordrhein die ärztlichen Kollegen sensibilisiert. / Foto: Getty Images/Westend61
In den Apotheken treten bei rund jedem fünften E-Rezept noch Probleme auf. Das ist zumindest das Ergebnis einer Umfrage, die der AVNR unter den Mitgliedsapotheken durchgeführt hat. Die Praxen berichten laut einer Erhebung des Ärztenachrichtendienstes ebenfalls noch von Schwierigkeiten.
Der AVNR-Vorsitzende Thomas Preis beklagt die Mehrbelastung der Apotheken. »Alle an der Umsetzung beteiligten Akteure sind hier gefordert, die Schwachstellen konsequent zu verbessern und baldmöglichst abzustellen.« Ein entscheidender Belastungstest für das E-Rezept werde in den nächsten Wochen kommen. »Dann sind alle Arztpraxen nach den Ferien wieder geöffnet. Die dann steigenden Rezeptzahlen werden die Server der Gematik und der Krankenkassen auf eine Bewährungsprobe stellen«, so Preis.
Der AVNR macht die Ärzteschaft auf die aktuell größten Hürden für eine schnelle und problemlose Versorgung der Patientinnen und Patienten aufmerksam. Die KV soll wiederum die Praxen informieren und auf ein möglichst korrektes Ausstellen von E-Rezepten drängen.
Eine fehlende Berufsbezeichnung auf dem E-Rezept ist ein Retaxgrund. Und wenn die Berufsbezeichnung händisch eingetragen ist, kann es zu uneindeutigen Angaben kommen. Die Apotheken haben laut Auffassung des GKV-Spitzenverbandes eine diesbezügliche Prüfpflicht, ob die Berufsbezeichnung korrekt aufgetragen ist. Allerdings hatte die ABDA unlängst insofern Entwarnung gegeben, als es auf den Wortlaut nicht ankomme, sofern eine »sinnhafte« Bezeichnung gegeben ist. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) drängt hier auf eine Vorauswahl ohne Freitextfeld. Der AVNR bittet die Ärzteschaft, die Felder bis dahin eindeutig auszufüllen.
Der zweite Aspekt betrifft die Stapelsignatur. Es gibt offenbar etliche Arztpraxen, die erst mittags die Rezepte vom Vormittag und abends die Rezepte vom Nachmittag signieren. Das führt regelmäßig dazu, dass die E-Rezepte in der Apotheke nicht abgerufen werden können, wenn der Patient direkt nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsucht. Mit einer unmittelbaren Signatur lässt sich dieses Problem leicht aus der Welt schaffen.
Punkt drei aus Sicht des AVNR ist die »Falsche Verordnung«. Manche Ärzte würden Pharmazentralnummern (PZN) aufschreiben, die für Krankenhauspackungen gedacht sind, sogenannte »Jumbopackungen« ohne N-Bezeichnung. Diese seien aber für eine Apotheke vor Ort nicht abrechenbar, so dass eine neue Verordnung erforderlich sei, warnt der AVNR.
Bei Rezepturen würden im Freitext für Zusammensetzung, Diagnose und Dosierung regelmäßig mehrere Token verwendet. Auch solche Rezepte seien dann nicht abrechenbar, da die Verwendung mehrerer Token in einem Rezept nicht möglich ist. Auch in diesen Fällen muss ein neues Rezept ausgestellt werden.
Die Befreiungen der Versicherten werden laut AVNR überwiegend nicht beachtet. »Eine Änderung im Computersystem ist zwar grundsätzlich möglich, aber unverhältnismäßig im Aufwand bei der Apotheke, da durch das Ändern des Token ein ganz neuer Datensatz produziert wird mit der Folge, dass das Rezept noch einmal komplett inhaltlich überprüft werden muss«, so die Kritik.
Und schließlich weist der Verband darauf hin, dass Freitextverordnungen »sehr fehleranfällig« seien und generell zu Schwierigkeiten in der Belieferung führten.
Insgesamt schließt sich der AVNR der Kritik an, die der DAV noch im Dezember in einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) adressiert hatte. Die PZ hatte ausführlich über den Brandbrief von Claudia Korf, Geschäftsführerin Wirtschaft bei der ABDA, berichtet. Auch darin ging es um die mangelhafte Datenqualität vieler Verordnungen, eine gewünschte Begrenzung des Freitext-Feldes und vor allem die Forderung nach einem Retaxschutz und mehr Rechtssicherheit für die Apotheken.
Aus Sicht des AVNR kann es nicht sein, dass die Apotheken »im dauernden Spagat zwischen falsch ausgestellten E-Rezepten und dem gleichzeitigen Sicherstellungsauftrag der Arzneimittelversorgung keinen Retaxschutz und in vielen Punkten keine hinreichende Rechtssicherheit haben«. Bis zur Etablierung eines Referenzvalidators und einer einwandfreien Datenqualität der E-Rezepte müsse es eine Friedenspflicht beim Handling von E- Rezepten geben. Und: »Die Kosten für den aktuellen personellen und organisatorischen Mehraufwand müssen den Apotheken erstattet werden«, so der AVNR.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.