E-Rezept ist ab 2024 Pflicht |
Nach zwei Jahren Verzögerung sollen Leistungserbringer verpflichtet werden, ab 2024 elektronische Verordnungen auszustellen. / Foto: picture alliance/dpa
Ab 1. Juli dieses Jahres sollen Patienten in den Apotheken elektronische Verordnungen mit ihrer Versichertenkarte abrufen können. Das hatte Bundesgesundheitsminister Lauterbach (SPD) bereits am 12. Juni angekündigt. Am heutigen Dienstag hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf des »Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens« (Digital-Gesetz) vorgelegt. Damit will das BMG die digitale Transformation im Gesundheitswesen vorantreiben. Der Entwurf sieht unter anderem vor, das E-Rezept weiterzuentwickeln und verbindlich einzuführen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sollen laut Entwurf die Pflicht erhalten, Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich über elektronische Verordnungen zu informieren. Damit sollen Ärzte und Zahnärzte laut BMG bis zum 1. Januar 2024 technisch und organisatorisch in die Lage versetzt werden, ihrer Pflicht nachzukommen, E-Rezepte auszustellen. Das Ministerium will Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zudem verpflichten, am Ende jedes Quartals über den Anteil der E-Rezepte an der Gesamtzahl der Verordnungen zu informieren.
Die Krankenkassen sollen künftig eigene E-Rezept-Apps anbieten dürfen, über die die Versicherten auf elektronische Verordnungen zugreifen und diese einlösen können – auch das sieht der Referentenentwurf vor. Demnach sollen die Kassen selbst entscheiden können, ob sie eigene E-Rezept-Apps anbieten oder ihren Versicherten den Zugriff als zusätzliche Funktionalität der Benutzeroberfläche ermöglichen, die sie ihnen bereits für den Zugriff und die Verwaltung der elektronischen Patientenakte (EPA) zur Verfügung stellen. Bei beiden Optionen – der EPA-App oder der Kassen-E-Rezept-App – müssen die Kassen sicherstellen, dass die Anwendung »dieselben technischen Anforderungen sowie Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben berücksichtigt, die die Gesellschaft für Telematik für die von ihr angebotene E-Rezept-App festgelegt hat«, heißt es im Entwurf.
Die Kassen werden zudem verpflichtet, ihre Versicherten über die Besonderheiten des elektronischen Rezepts zu informieren. Damit sollen sie die Patienten in die Lage versetzen, auf E-Rezepte zuzugreifen und diese einzulösen. Damit die E-Rezepte elektronisch übermittelt werden können, sollen die Kassen den Versicherten einen Freischaltcode ausstellen.
Zum Schutz der sensiblen medizinischen Daten sollen die Verwaltung und Zuweisung von E-Rezepten laut Entwurf über den E-Rezept-Fachdienst in der Telematik-Infrastruktur (TI) erfolgen. Zugleich sollen Ärzte den E-Rezept-Code (Token) zum Zugang zum E-Rezept auch außerhalb der TI übermitteln dürfen, »wenn dieser Zugangsweg dem Stand der Technik entspricht«.
Zusätzlich müsse gewährleistet sein, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten nicht eingeschränkt werde, heißt es im Entwurf. So dürften keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt angeschlossen oder für die Versicherten zugänglich gemacht werden. Zudem müssten laut Entwurf die Zuweisungs-, Absprache- und Makelverbote eingehalten werden.
Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber auch erreichen, dass Videosprechstunden breiter eingesetzt und leichter genutzt werden können. Dazu wird die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen Arbeitszeit aufgehoben. Stattdessen soll die Vergütung künftig stärker an Qualitätsmerkmalen orientiert werden.
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Patienten künftig Anspruch auf die neue Leistung »assistierte Telemedizin« haben. Apotheken sollen dazu Maßnahmen anbieten können. Dazu gehören laut Entwurf folgende Leistungen: Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen, Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen sowie Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung.
Die Details sowie das Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Vergütung und zur Abrechnung sollen die Verbände mit dem GKV-Spitzenverband regeln. Kommt innerhalb eines Jahres keine Einigung zustande, soll die Schiedsstelle entscheiden. Einmal im Jahr soll der GKV-Spitzenverband das BMG über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken informieren.
Weiterhin will das BMG Hürden bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (EPA) abbauen. Dies soll durch die Umstellung auf die Widerspruchslösung («Opt-out«) gelingen. Patienten erhalten dabei die EPA automatisch, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Zugleich soll die EPA eine freiwillige Anwendung bleiben, heißt es im Gesetzentwurf. Weiterhin will das BMG mit dem Gesetz die Cybersicherheit erhöhen, die Interoperabilität verbessern und den Innovationsfonds weiterentwickeln.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.