E-Arztbriefe werden in allen Praxen Pflicht |
Ab Sonntag müssen Arzt- und Psychotherapiepraxen in der Lage sein, elektronische Arztbriefe anzunehmen. / Foto: Getty Images/AlexanderFord
Elektronische Arztbriefe waren zunächst eine freiwillige Anwendung. Mit dem »Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen«, kurz Digital-Gesetz, verpflichtete der Gesetzgeber Arzt- und Psychotherapiepraxen, elektronische Arztbriefe annehmen zu können. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einem Newsletter hin.
Bereits jetzt müssen Praxen demnach über das E-Arztbrief-Modul verfügen; ansonsten wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Von der Regelung ausgenommen sind laut KBV Praxen, deren Software-Anbieter das E-Arztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Wie die KBV weiter ausführt, wurde die Richtlinie zum elektronischen Arztbrief inzwischen angepasst. Darin ist nun geregelt, dass E-Arztbriefe mindestens die Versichertendaten enthalten müssen, die auch beim Ersatzverfahren erhoben werden. Dazu gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträgerkennung, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts sowie die Krankenversichertennummer. Die E-Arztbrief-Module der Praxissoftware müssen die Angaben beim E-Arztbrief automatisch hinzufügen. Software-Anbieter sind verpflichtet, die angepasste Software beim Quartalswechsel bereitzustellen.
Damit haben Praxen laut KBV alle notwendigen Angaben, um den E-Arztbrief der richtigen Person in ihrer Patientenverwaltung zuzuordnen. Sollte es sich um einen neuen Patienten handeln, liegen alle erforderlichen Daten vor, um eine neue Patientenkartei anlegen zu können.
Das Digital-Gesetz trat Ende März dieses Jahres in Kraft. Damit wurden Praxen verpflichtet, E-Rezepte auszustellen. Laut dem TI-Dashboard der Gematik wurden inzwischen fast 260 Millionen E-Rezepte eingelöst.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass gesetzlich Versicherte ab 15. Januar 2025 eine elektronische Patientenakte erhalten, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Apotheken sind ab dem gleichen Datum verpflichtet, Medikationspläne zu aktualisieren und die Aktualisierungen im jeweiligen elektronischen Medikationsplan des Versicherten zu speichern. Weiterhin eröffnet das Gesetz Apotheken die Möglichkeit, Maßnahmen der assistierten Telemedizin anzubieten.