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Antragsberatung
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Dürfen BtM in den Kommissionierer?

Dürfen Betäubungsmittel in der öffentlichen Apotheke nur im Wertschutzschrank oder auch im Kommissionierer gelagert werden? Die Hauptversammlung möchte auch Letzteres rechtlich ermöglichen.
AutorKontaktBrigitte M. Gensthaler
Datum 29.09.2023  15:40 Uhr

In einem der letzten Anträge des diesjährigen Deutschen Apothekertags ging es um die Frage, wo Betäubungsmittel (BtM) in öffentlichen Apotheken korrekt gelagert werden dürfen. Für die Antragsteller – die beiden Berufsorganisationen in Baden-Württemberg – erklärte Verbandspräsidentin Tatjana Zambo das Problem. In vielen Apotheken sei es »gelebte Praxis«, BtM aus Sicherheitsgründen im Kommissionierautomaten anstatt im Wertschutzschrank aufzubewahren. Dies werde von vielen Pharmazieräten toleriert, müsse aber gesetzlich geregelt werden.

In den Automaten mit ihrer chaotischen Lagerung sei ein manuelles Auffinden einer Packung unmöglich, hieß es in der Diskussion. Zudem nehme die Menge an BtM stetig zu, sodass die Tresore nicht mehr genügend Platz böten. »Im Automaten sind BtM sicherer als in jedem Tresor«, bekräftigte LAV-Vizepräsident Rouven Steeb.

Mit großer Mehrheit nahm die Hauptversammlung der Antrag an. Sie »fordert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf, in der Richtlinie über die Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie in Alten- und Pflegeheimen die Anforderungen an die Lagerhaltung von Betäubungsmitteln (BtM) in öffentlichen Apotheken neu zu bewerten und die sicherungstechnischen Grundlagen für die Einlagerung von BtM-Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten zu schaffen«.

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