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Austausch von Kinderarzneimitteln

»Dringlichkeitsliste« gilt ab morgen

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) ist nun endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – damit kann die »Dringlichkeitsliste« des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ab morgen angewendet werden. Für die rund 350 Präparate auf dieser Liste gelten für Apotheken gelockerte Austauschregeln.
Alexander Müller
15.12.2023  08:40 Uhr

Eigentlich sollte die »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024« schon seit Monatsanfang Gültigkeit haben. Der Bundestag hatte das PflStudStG bereits am 19. Oktober beschlossen, die zweite Runde im Bundesrat erfolgte am 24. November. Was noch fehlte, war die Unterschrift des Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Letztere ist heute erfolgt, das Gesetz tritt damit morgen in Kraft.

Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) hatte bereits Mitte September einen Fünf-Punkte-Plan gegen Lieferengpässe vorgestellt. Teil davon ist die Dringlichkeitsliste. Die gesetzliche Änderung wurden in §129 Absatz 2b SGB V vorgenommen.

Damit wurde das BfArM ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die »Dringlichkeitsliste« zu erstellen. Die konkreten Pharmazentralnummern (PZN) sind seit Anfang November bekannt, die Liste sollte laut Veröffentlichung des BfArM ab dem 1. Dezember gelten.

Austausch der Darreichungsform

Bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V abzugebenden Arzneimittels können Apotheken das Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform, ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen.

Die ABDATA hat den Softwarehäusern der Apotheken zum 1. Dezember Informationen zur Verfügung gestellt, welche PZN auf der aktuellen BfArM-Liste stehen. Die EDV-Dienstleister hatten die neuen Austauschregeln entsprechend schon abgebildet. Hier heißt es schon seit zwei Wochen beispielsweise: Eine Änderung der Verordnung sei nicht notwendig, um den Patienten oder die Patientin vertragskonform zu versorgen.

Die Apotheken müssen allerdings auch nach Inkrafttreten der neuen Regeln zunächst die Abgabe-Rangfolge beachten – also Rabattverträge, vier preisgünstigste Generika, Importe überprüfen. Der einzige Vorteil der Dringlichkeitsliste besteht darin, dass die Apothekenteams beim Austausch der Darreichungsform keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt / der Ärztin halten müssen.

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