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OLG soll Geschäftsmodell prüfen

Doc Morris wiegelt BGH-Aufforderung ab

Ob Doc Morris berechtigt ist, Arzneimittel nach Deutschland zu versenden, soll das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gestern veröffentlichten Urteil angewiesen. Der Versender sieht darin »rein prozessrechtliche Gründe«.  
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 12.11.2025  14:08 Uhr

Dass der I. Zivilsenat sich in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich zum Geschäftsmodell des Versenders äußern würde, kam einigermaßen überraschend. Erwartet worden waren zuvorderst Antworten auf die Frage, warum die Karlsruher Richter vergangene Woche ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in Teilen dorthin zurückverwiesen hatten. Zwei der verbliebenen strittigen Fälle im Schadensersatzstreit Doc Morris gegen die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sollten beim Berufungsgericht erneut verhandelt werden.

Doch größeren Raum nahm in der Urteilsbegründung dann auch die Frage ein, ob Doc Morris überhaupt berechtigt ist, Medikamente aus den Niederlanden nach Deutschland zu versenden. Der Versender hatte die Kammer wegen vermeintlich zu Unrecht ergangener einstweiliger Verfügungen gegen Rabattaktionen auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt. 

Dass dieser Anspruch jenseits der Fragen nach dem Preisrecht hinfällig werden könnte, brachten die Richter mit dem Ansatz ins Spiel, dass Doc Morris mit seinem Geschäftsmodell gegen das in § 73 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Arzneimittelgesetz – AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen könnte. Diesen von der Apothekerkammer geäußerten Vorwurf hatte die Vorinstanz mit Hinweis auf die beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) geführte sogenannte Länderliste nicht gelten lassen. Diese Liste weist Länder aus, die mit Deutschland »vergleichbare Sicherheitsstandards« für den Arzneimittelversand haben und aus denen daher versandt werden darf. 

Doc Morris sieht Chance, die Zulässigkeit zu belegen

Vorgeschrieben ist laut der Liste, dass der Versender am Standort eine Präsenzapotheke führen muss. Dies erfülle Doc Morris nicht, hatte die Kammer im Prozessverlauf vorgetragen. Dass das OLG Düsseldorf der Gegenseite gefolgt war, die geringere Vorgaben für eine »Grensapotheke« angeführt hatte, ließ der BGH nun nicht gelten und wies das Berufungsgericht an, die Voraussetzungen zu prüfen.

Doc Morris sieht darin keinen Grund zur Sorge, sondern eher die Chance, die Zulässigkeit des Geschäftsmodells zu belegen. Das OLG Düsseldorf habe »aus rein prozessrechtlichen Gründen« den Auftrag zur Ermittlung erhalten, so ein Sprecher zur PZ. Man begrüße dies und sei zuversichtlich, dass am Ende »einmal mehr« bestätigt werde, »dass Doc Morris eine von den zuständigen niederländischen Behörden genehmigte und überwachte Versand- und Präsenzapotheke betreibt, die die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel nach Deutschland erfüllt«.

Die Länderliste selbst ist in der Kritik. Moniert wird etwa, dass sie seit 2011 nicht mehr aktualisiert wurde, obwohl sich die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen, etwa durch die E-Rezept-Einführung, seither verändert haben. Faktisch werde sie zudem nicht überprüft, meinen Kritiker. Es gebe kaum Kontrollen, ob die gelisteten Länder tatsächlich die geforderten Standards einhalten. Die Freie Apothekerschaft (FA) hat die Bundesregierung schon vor längerer Zeit aufgefordert, die Niederlande von der Liste zu streichen.

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