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Gericht verbietet Rabattaktion

Doc Morris führt Verbraucher in die Irre

Das Landgericht Stuttgart hat eine Werbeaktion des Versenders Doc Morris für unzulässig erklärt. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen den 25-Euro-Gutschein geklagt.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 01.07.2025  08:30 Uhr

Den Gutschein konnten Kunden mit eigenem Konto bei Doc Morris nur beim Einlösen eines Rezeptes in der App des Versenders erhalten, wobei der Katalog an Ausschlüssen umfangreich war. Doc Morris schickte die Werbung per E-Mail an einen Bestandskunden.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mahnte den Versender Ende April 2025 wegen eines Verstoßes gegen das Rx-Boni-Verbot gemäß § 129 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ab. Zudem stelle der Gutschein eine unsachliche Einflussnahme auf die Auswahl der Apotheke im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Bereits am Monatsanfang hatte das Landgericht Freiburg der Kammer in einem anderen Rechtstreit recht gegeben, Doc Morris hatte die Gutscheinbedingungen in der Folge umgestellt.

Dieses Katz-und-Maus-Spiel mit dem notorisch rechtsbrüchigen Versender kennt die Kammer schon, Doc Morris fühlt sich hinter der niederländischen Grenze sicher und hat wiederholt auch rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder nicht gezahlt. Auch in diesem Verfahren ließ Doc Morris nichts unversucht und monierte – erfolglos – bereits die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart.

Verstoß gegen Digitale-Dienste-Gesetz

Die Kammer hatte noch moniert, dass die E-Mail Werbung gegen das Transparenzgebot nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verstößt. Für Verbraucher sei es unmöglich zu erfassen, für welche Produkte nach dem HWG Rabattgutscheine gewährt werden dürfen, da das Gesetz den Verbrauchern nicht bekannt sei.

Ausgerechnet auf diesen Aspekt stellte das Landgericht Stuttgart ab: Es sei unlauter, Verbraucher in die Irre zu führen, wenn bei der Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Für die Verbraucher sei nicht ersichtlich, für welche Produkte sie die Gutscheine einlösen können und welche ausgenommen sind.

Konkret hatte Doc Morris in der Werbung für die Gutscheineinlösung ausgeschlossen: »Säuglingsanfangsnahrung, preisgebundene Artikel wie Bücher sowie Artikel, für die heilmittelwerberechtlich keine Rabattgutscheine gewährt werden«. Weil Letzteres nicht klar sei, könne der Verbraucher die Bedeutung des Preisnachlasses nicht einschätzen, so die Richter.

Damit verbot das Gericht Doc Morris im Wege der einstweiligen Verfügung, mit einem Gutschein im Wert von 25 Euro als Gegenleistung für ein eingelöstes Rezept zu werben. Auf die weiteren gerügten Verstöße kam es laut Urteil gar nicht mehr an. Doc Morris kann gegen die Entscheidung noch Beschwerde einlegen.

Anne Bongers-Gehlert von der prozessbevollmächtigten Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner begrüßte die Entscheidung. Mit dem Urteil setze die Kammer ihr Vorgehen gegen die Rabattaktionen von DocMorris konsequent fort. »Nachdem das LG Freiburg Doc Morris die Gewährung von Rabatten im Zusammenhang mit der Einlösung von Rezepten untersagt hatte, wenn der Rabatt auch für den Erwerb von OTC-Arzneimitteln eingesetzt werden kann, bestätigt das LG Stuttgart nun, dass DocMorris sich diesem Urteil nicht einfach mit einer maximal intransparenten Umformulierung der Einlösebedingungen entziehen kann«, so Bongers-Gehlert. »Für die Patienten ist nicht ersichtlich, dass der Rabatt für einen Großteil der Produkte gar nicht gilt. Diese Irreführung hat das LG Stuttgart zum Schutz der Patienten untersagt.«

Das Landgericht Freiburg hatte unlängst eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache umgesetzt. Die Luxemburger Richter waren zu dem Schluss gekommen, dass direkt bei Rezepteinlösung gewährte Gutscheine für die nachfolgenden Bestellungen von Non-Rx-Produkten verboten werden können; diese Rabatte Kunden könnten zum Mehrverbrauch von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten verleiten, so die Begründung. Solche Werbeaktionen könnten im nationalen Recht verboten werden.

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