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E-Rezept-Anfragen

Doc Morris darf KIM nicht für Werbe-Mails missbrauchen

Doc Morris darf Ärztinnen und Ärzte nicht über den ärztlichen Kommunikationsdienst KIM auffordern, die Rezepte an den niederländischen Versender zu übermitteln. Das hat das Landgericht Köln entschieden und damit einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein stattgegeben.
Alexander Müller
12.06.2025  16:00 Uhr

Um schneller an E-Rezepte zu kommen, hatte der Doc Morris im Oktober Arztpraxen angeschrieben: »Stellen Sie in Ihrer Praxis bereits E-Rezepte aus? Dann möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie die Möglichkeit haben, uns den Rezept-Token per KIM-Mail zu übermitteln, wenn Ihr Patient Kunde bei der Apotheke Doc Morris ist und die Einlösung des Rezeptes bei uns wünscht.«

Die Apothekerkammer Nordrhein mahnte Doc Morris ab, weil sie in dem Vorgang einen Missbrauch von KIM sah. Das geschlossene System ist als Anwendung der Telematikinfrastruktur für den datenschutzkonformen Informationsaustausch von Patientendaten vorgesehen. Die Kammer forderte Unterlassung und wollte wissen, an welche Ärzte Doc Morris die Werbung verschickt hat.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte noch im Februar klargestellt, dass E-Rezepte nicht via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) direkt an eine Apotheke übermittelt werden dürfen – auch nicht in der Heimversorgung.

Doc Morris wollte die Aktion nicht als Werbung verstanden wissen, sondern als „allgemeine Information dahingehend, wie die Beklagte über das KIM-System erreichbar sei“. Dies sei schließlich für die Ärzte möglicherweise nicht selbstverständlich gewesen, weil der Versender seinen Sitz in den Niederlanden habe.  Im Übrigen enthielten die Rahmenbedingungen des KIM-Systems kein Verbot für Werbung einer Apotheke gegenüber einem Arzt.

»Belästigung von Marktteilnehmern«

Das Landgericht hat der Kammer in vollem Umfang recht gegeben und es dem Versender untersagt, über KIM für das eigene Geschäftsmodell und die Möglichkeit der Übersendung von E-Rezepten zu werben. Die KIM-Nachricht ist laut Urteil eine »unerwünschte Werbung über elektronische Post« im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht erkannte die von der Kammer monierte »Belästigung von Marktteilnehmern« an.

Die Darstellung des Versenders, man habe nur über die eigene Erreichbarkeit informieren wollen, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich sehe das KIM-System gerade vor, dass jeder, der über dieses erreichbar ist, in der Datenbank abrufbar ist. Doc Morris habe sich nur gegenüber den anderen Apotheken hervorheben wollen, »um die eigenen Umsätze anzukurbeln«. Entscheidend war für das Gericht auch, dass der einzelne Adressat keine Möglichkeit hatte, sich dem Verteiler zu entziehen.

Die von Doc Morris schließlich noch geäußerte Rechtsauffassung, die Ärzte hätten bereits durch die Teilnahme an KIM eine Einwilligung zum Empfang derartiger Schreiben erteilt, teilt das Gericht nicht. Die Teilnahme an KIM sei keine Einwilligung, über dieses System Werbung von Apotheken oder anderen Teilnehmern zu erhalten.

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