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Notfallreform
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Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant

Seit 31. März liegt ein neuer Entwurf der Notfallreform des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Darin wird Ärztinnen und Ärzten ein Dispensierrecht gestattet, jedoch nur in »bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen«. Das Konzept der Versorgungsapotheken ist vom Tisch.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.04.2026  15:00 Uhr

Mit der Notfallreform will die Bundesregierung der Überbelastung des Notfallsystems einen Riegel vorschieben. Das Vorhaben wurde schon von der Ampelkoalition auf den Weg gebracht, doch wegen des Koalitionsbruchs damals nicht mehr abgeschlossen. 

Am 17. November 2025 veröffentlichte das BMG den letzten offiziellen Entwurf der Reform, in dem unter anderem ein zentrales Steuerungssystem und eine Vernetzung der Versorgungsbereiche geplant war. So soll es flächendeckend sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ) geben, die die Notfallversorgung sektorenübergreifend sicherstellen sollen. Zudem waren spezielle Verträge mit Apotheken vorgesehen: Sogenannte Versorgungsapotheken sollten Notdienstpraxen in den INZ mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten beliefern. Eine Versorgungsapotheke sollte laut Entwurf entweder in unmittelbarer Nähe des INZ liegen oder eine zweite Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände betreiben. Eine solche Zweitoffizin sollte unter vereinfachten Regelungen betrieben werden können.

Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten von Apotheken

In einem neuen kursierenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 31. März 2026 ist das Konzept der Versorgungsapotheken verworfen worden. Auch die Idee einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem INZ-Gelände ist vom Tisch. Dafür ist wieder von einem begrenzten Dispensierrecht für INZ-Notfallpraxen die Rede: Demnach wird Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen »in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.«

Im Arzneimittelgesetz (AMG) soll dafür ein Abgaberecht geschaffen werden, das Ärzten in Notdienstpraxen eines INZ ermöglicht, Medikamente zur unmittelbaren Weiterbehandlung abzugeben. Vergleichbar sei dies »mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken«. Weiter heißt es: »Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen.« 

Das AMG soll wie folgt geändert werden: »Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Regelung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.« Weiter heißt es: »Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.« 

Überbrückung für längstens drei Tage

Die mögliche Abgabemenge soll beschränkt sein auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit werde eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt, heißt es im Entwurf. Die Notdienstpraxen sollen die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.

Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln sei grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. »Entsprechend hat die Versorgung mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.«

Im Bundeskabinett soll das Gesetz voraussichtlich am 29. April auf der Tagesordnung stehen.

Ärzte fordern grundsätzliches Dispensierrecht im Notdienst

Die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Markus Blumenthal-Beier, kritisieren den Entwurf und fordern ein grundsätzliches Dispensierrecht für Ärzte im Notdienst. Die Bundesregierung beschränke die Möglichkeit zur Abgabe von Medikamenten durch Ärztinnen und Ärzte »unverständlicherweise auf die Notdienstpraxen und lässt den Bereitschaftsdienst außer vor«.

In der Konsequenz bedeute das: »Wenn Patientinnen und Patienten in die Notdienstpraxen kommen, dann können unter bestimmten Umständen Medikamente direkt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ausgegeben werden. Wenn dieselben Ärztinnen und Ärzte allerdings dieselben Patientinnen und Patienten in den eigenen vier Wänden besuchen, dann geht es nicht. Das ergibt natürlich überhaupt keinen Sinn. Es kann nicht sein, dass wir kranken, häufig immobilen Patientinnen und Patienten mitten in der Nacht sagen müssen, dass sie leider in die viele Kilometer entfernte Notdienstapotheke müssen, um ihr dringend benötigtes Medikament zu erhalten. Das ist unverantwortlich«, erklärten Buhlinger-Göpfarth und Blumenthal-Beier.

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