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Verhandlungslösung
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Die Bedeutung der 3-Prozent-Marge

Bei der angestrebten Verhandlungslösung zum Honorar sollen nicht nur das Fixum, sondern auch die prozentuale Marge zur Disposition stehen. Die Kassen wollen den Anteil von derzeit 3 Prozent schon lange senken, die Apothekerschaft verweist auf die Kostenbelastung durch Hochpreiser und warnt vor überkomplexen Verhandlungen.
AutorAlexander Müller
Datum 15.01.2026  11:30 Uhr

Als Teil der Apothekenreform hat die Bundesregierung ihre »Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen« zur Notifizierung nach Brüssel geschickt. Darin geregelt ist auch die neue Verhandlungslösung. In der Begründung heißt es: »Die Apothekerschaft erhält damit die Möglichkeit – wie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch –, ihre Vergütung selbst mitzugestalten. Um konstruktive Verhandlungen zu fördern, werden rechtlich verbindliche Leitplanken in Form bestimmter Indizes vorgegeben.«

Zwar begrüßt die ABDA, dass es jetzt konkretere Vorgaben für die Verhandlungen gibt und eine jährliche Anpassung vorgesehen ist. Unzufrieden ist man im Apothekerhaus, dass der variable Teil der Vergütung von derzeit 3 Prozent Teil der Verhandlungsmasse sein soll. »Es handelt sich um diejenige Vergütungskomponente, die grundsätzlich die Kosten mit Warenbezug decken soll«, heißt es in der ABDA-Stellungnahme.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) verweist dagegen auf die steigenden Arzneimittelpreise, von denen die Apotheken über die variable Vergütung profitieren würden. Die Kassen hatten auch die von Ex-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach geplante Absenkung des Zuschlags begrüßt.

Logisch ist, dass der Anteil der 3-Prozent-Marge am Rohgewinn mit steigendem Packungspreis ebenfalls steigt. Aber durchschnittlich liegt er bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im GKV-Bereich bei rund 20 Prozent – und rund die Hälfte davon, wenn man Einkaufskonditionen, den PKV-Anteil und das OTC/Freiwahl-Geschäft dazurechnet. Das geht aus Berechnungen der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hervor.

Finanzielle Einbußen durch Streichung

Eine ersatzlose Streichung des prozentualen Zuschlags würde bei einer durchschnittlichen Apotheke das Betriebsergebnis um 80.000 Euro mindern. Spezialisierte Apotheken – die oft lokal besonders versorgungsrelevant sind – wären deutlich stärker betroffen. Anders ausgedrückt: Je 0,1-Prozentpunkte weniger würde die Durchschnittsapotheke pro Jahr circa 2500 Euro Rohgewinn verlieren.

Zwar ist der Stückrohgewinn höher, je teurer das Arzneimittel ist – worauf die Krankenkassen immer wieder verweisen. Bei einer Gesamtkostenbetrachtung dürfen aber die variablen Kosten nicht ausgeblendet werden: Versicherungsprämien, umsatz- oder rohertragsabhängige Kammerbeiträge und Zusatzaufwände für das Management dieser Sonderfälle wirken ertragsmindernd.

Ob sich ein Hochpreiser-Rezept für die Apotheke lohnt, hängt maßgeblich von der Vorfinanzierung ab. Es macht einen großen Unterschied, ob die Apotheke das Geld auf ihrem Tagesgeldkonto hat und nur mit den entgangenen Zinsgewinnen belastet wird, oder ob sie einen halben Monat ins Kontokorrent rutscht, weil sie einen extremen Hochpreiser von 30.000 Euro vorfinanzieren muss.

Retax-Risiko bei extremen Hochpreisern

Ausschlaggebend sind auch die Dauer der Vorfinanzierung und die Konditionen mit dem Rechenzentrum. Je nach Vertrag können Abschläge – gegen Gebühr – vorzeitig abgerufen und zur Zwischenfinanzierung genutzt werden. Bei einem guten Liquiditätsmanagement sind Hochpreiser daher nicht per se unrentabel, wobei die Apotheken auch abhängig von der aktuellen Zinsentwicklung sind.

Und dann gibt es noch das Retax-Risiko. Ein einziger Totalausfall bei einem extremen Hochpreiser aufgrund eines womöglich formalen Fehlers in der Apotheke – und das gesamte Betriebsergebnis wird erschüttert. Gerade vor diesem Hintergrund freuen sich viele Apotheken nicht über die vermeintlich lukrativen Hochpreiserrezepte. Eine Absenkung des prozentualen Zuschlags würde diese Tendenz noch verschärfen.

Die ABDA findet es daher »nicht zielführend und abzulehnen«, dass auch über den variablen Teil des Honorars verhandelt werden soll. Bei den Kosten des Warenbezugs gebe es keine Veränderungen an den Rahmenbedingungen – der relative Zuschlag verändere sich proportional zum Warenwert, was beim Fixanteil gerade nicht der Fall sei. Verhandlungen auf das Fixum böten zudem ausreichend Möglichkeiten, eventuelle Änderungen der Kostenstrukturen abzubilden, verringerten dabei aber den Verhandlungsaufwand.

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