Der Konsument als Versuchskaninchen |
Kerstin A. Gräfe |
13.03.2024 16:30 Uhr |
Eine gesetzliche Handhabe pflanzlicher Rauschmittel gestaltet sich schwierig, da auch zahlreiche Zier- und Küchenpflanzen grundsätzlich Rauschzustände hervorrufen können, zum Beispiel Petersilie. / Foto: Getty Images/Robert Reader
Es war ein wahres Hase-und-Igel-Spiel: In den 2000er-Jahren kamen die ersten synthetischen Cannabinoide auf den Markt. Waren sie endlich dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) unterstellt, das in Deutschland den Umgang mit Rauschmitteln reguliert, tauchten kurzerhand später strukturell leicht modifizierte Substanzen auf – die wiederum nicht dem BtmG unterlagen. Denn das Gesetz gilt nur für Stoffe, die dort explizit genannt sind (Bestimmtheitsgrundsatz).
»Letztlich ist so ein hoch dynamischer und gänzlich unregulierter Markt synthetischer Rauschdrogen, sogenannter Legal Highs entstanden«, sagte Privatdozent Dr. Alexander Paulke vom Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Frankfurt am Main, vergangenes Wochenende bei der Zentralen Fortbildung der Landesapothekerkammer Hessen in Gießen.
Um dem Dilemma beizukommen, wurde im Jahr 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verabschiedet. In Abkehr vom Bestimmtheitsgrundsatz gelten dabei sogenannte Gruppenunterstellungen, um so den immer neuen Abwandlungen bekannter Leitstrukturen gesetzgeberisch Rechnung zu tragen.
Unterstellt sind derzeit unter anderen Cannabinoid-Mimetika, Benzodiazepin-Derivate sowie abgeleitete Verbindungen von Tryptamin, Arylcyclohexamin und Benzimidazol. »Nicht erfasst werden weiterhin bestimmte Arzneistoff- und Naturstoff-Mimetika sowie rein pflanzliche Rauschmittel«, konstatierte der Apotheker.
NpS können mit Blick auf ihre Wirkungen grob in Cannabinoid-Mimetika (»Spice«), Stimulanzien (Amphetamin- beziehungsweise Cathinon-Derivate, »Badesalze«), Arzneistoff-Mimetika und sonstige Chemikalien (»Research Chemicals«) eingeteilt werden. Valide Daten zur Pharmakologie gibt es in der Regel nicht; Konsumenten können somit die potenziellen Effekte nicht wirklich abschätzen. Hinzu kommen eine schlechte pharmazeutische Qualität und fehlende Deklaration der Wirkstoffe. »Die Konsumenten machen sich zu Versuchskaninchen«, so Paulke.
Neben den synthetischen NpS existieren zahlreiche rein pflanzliche Rauschmittel. Dabei handelt es sich um Früchte, Samen oder deren Extrakte, die meistens geraucht oder oral konsumiert werden. Prominenter Vertreter der Herbal Highs sind die pulverisierten Blätter des thailändischen Baumes Mitragyna speciosa (»Kratom«).
Eine gesetzliche Handhabe gestaltet sich schwierig, da auch zahlreiche Zier- und Küchenpflanzen grundsätzlich Rauschzustände hervorrufen können. Als Beispiele nannte Paulke Petersilie und Liebstöckel sowie die Muskatnuss mit Myristicin als rauschaktiven sekundären Pflanzeninhaltsstoff.