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Erleichterte Hilfsmittelabgabe

DAV stimmt Einigung zur Präqualifizierung zu

Einer unkomplizierten Abgabe von gängigen Hilfsmitteln steht von Apothekenseite nichts mehr im Weg. Heute hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) der mit den Kassen erzielten Einigung zugestimmt. Zeitgleich soll heute auch der GKV-Spitzenverband die Neuregelung abnicken. Damit könnte die erleichterte Hilfsmittelabgabe ab 1. April 2024 gelten.
Ev Tebroke
19.02.2024  16:48 Uhr

Ob Blutzuckermessgeräte, Milchpumpen, Inkontinenzprodukte, Spritzen, Bandagen und Co.: Die Präqualifizierung für die Abgabe solch gängiger Hilfsmittel verlangt den Apotheken bislang ein hohes Maß an bürokratischen Vorgaben ab. Zwar sind die Apotheken mit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) im Juli vergangenen Jahres bei apothekenüblichen Hilfsmitteln offiziell von der lästigen Präqualifizierungspflicht befreit. Jedoch mussten Apotheken- und Kassenseite sich zunächst darauf einigen, welche Produkte explizit unter die Kategorie »apothekenüblich« fallen.

Am 19. Januar war es dann soweit: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatten sich auf die Details geeinigt. Nun mussten nur noch die jeweiligen Gremien der Vereinbarung formal zustimmen. Der DAV ist dem heute in einer außerordentlichen Sitzung nachgekommen. Auch der GKV-Spitzenverband soll heute dazu tagen. Dessen Zustimmung vorausgesetzt, wird die Neuregelung dann wie geplant ab 1. April 2024 in Kraft treten.

Die ABDA hatte den Wegfall der Bürokratielast sehr begrüßt: Vor dem Hintergrund von wirtschaftlichem Druck, Lieferengpasskrise und Fachkräftemangel brächten »unnötige, bürokratische Verfahren« die Apothekenteams oft an ihre Grenzen, unterstrich ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening Ende Januar im Nachgang der Einigung. »Durch den längst überfälligen Wegfall der Präqualifizierung haben die Apotheken nun wenigstens ein Ärgernis weniger.«

Eine mögliche Hürde gibt es aber noch: Ein Sanitätshaus hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das ALBVVG einzulegen, weil aus Sicht der anderen Dienstleister die Apotheken im Vorteil wären.

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