DAV schreibt Brandbrief an Ärzte |
Alexander Müller |
10.01.2024 12:30 Uhr |
Der DAV-Vorstand hat wegen der Probleme beim E-Rezept einen Brandbrief an KBV-Chef Andreas Gassen geschickt. / Foto: imago images/Jürgen Heinrich
Nach der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts zum Jahreswechsel zeigten sich noch Umsetzungshürden, die zu einem enormen Verwaltungsaufwand und einer Retaxationsgefahr auf Apothekenseite führen können, schreiben Hubmann und Rüdinger an KBV-Chef Andreas Gassen. Dieser möge bitte seine vom Gesetzgeber eingeräumten Einflussmöglichkeiten nutzen, um die Probleme zu lösen.
Derzeit können Ärztinnen und Ärzte ihre Berufsbezeichnung manuell in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eintragen. Die Bezeichnung weicht daher regelmäßig von der Tabelle der Bundesärztekammer über die Anerkennung von Facharztbezeichnungen ab. Fehlt die Angabe ganz, ist dies ein Retaxgrund. Doch auch fehlerbehaftete Eingaben führen laut DAV regelmäßig zu weiteren Nachprüfungen und Nachfragen.
»Der DAV-Vorstand ersucht Sie, Ihre Verhandlungsposition mit den PVS-Anbietern zu nutzen, um allseits eine Umstellung von einem Freitextfeld zu einem Auswahlfeld mit hinterlegten einheitlichen Berufs- und Facharztbezeichnungen vorzunehmen. Auf diese Weise können (unnötige) Tippfehler und anschließende Rückfragen vermieden werden«, so die Bitte der DAV-Spitze.
Die Stapelsignatur ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, mehrere E-Rezepte gleichzeitig zu signieren. Allerdings werden diese Verordnungen erst dann in den Fachdienst der Gematik gestellt und können von den Apotheken abgerufen werden. »In der Praxis führt dies dazu, dass Patientinnen und Patienten, die unmittelbar nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsuchen, keine Versorgung erhalten können, da unsignierte Rezepte vom Fachdienst nicht akzeptiert werden«, schildert der DAV dieses in der Praxis häufig auftretende Problem.
Die Problemlösung liegt aus Sicht des DAV in einer »schnellstmöglichen und flächendeckenden Implementierung der Komfortsignatur«. Alle PVS-Anbieter sollten daher zu einer zeitnahen Bereitstellung der Komfortsignatur aufgefordert werden. Die KBV möge die Nutzung bitte bei den Ärztinnen und Ärzten aktiv bewerben. »So kann eine komfortable Verordnung und eine unmittelbare Versorgung in Einklang gebracht werden«, wirbt der DAV für diese Lösung.
Da viele Pflegeeinrichtungen nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden seien, schlägt der DAV-Vorstand in diesen Fällen vor, weiterhin das Muster-16-Formular zu verwenden. Das Gesetz sieht diese Ausnahme bei technischen Schwierigkeiten explizit vor. Erfolge die Verordnung aus der Arztpraxis heraus, sollte der Tokenausdruck genutzt werden, um die Versorgung sicherzustellen.
Der DAV-Vorstand erinnert daran, dass die Versicherten nicht verpflichtet sind, E-Rezepte digital anzunehmen. Mit anderen Worten: Sie haben Anspruch auf den Token in Papierform. Der Ausdruck sollte auch Mindestinformationen zum Inhalt der elektronischen Verordnung enthalten, so der DAV. Die KBV möge die Mitglieder an diese gesetzlichen Vorgaben erinnern, bittet der DAV-Vorstand.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.