Ab dem 1. April müssen Apothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Bedingungen auch Biologika austauschen / © Getty Images/ Lumi Images/ Robert Niedring
Ab dem 1. April müssen Apotheken unter bestimmten Bedingungen auch Biologika austauschen. Über die neuen Regeln wurde viel gestritten. Der Austausch ist nicht ganz trivial, auch wenn zwei Biologika den gleichen Wirkstoff enthalten, da die Produktionsweise und Anwendungsart auch eine Rolle spielen. Die Pharmaindustrie ist über den Austausch nicht glücklich, da sie einen Preisverfall und ein Abwandern der inländischen Produktion befürchtet. Jetzt wurde ein neuer Rahmenvertrag für den Biologika-Austausch geschlossen.
Wie die ABDA am Donnerstag meldete, haben die Rahmenvertragspartner – der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband – die für den Austausch erforderlichen Anpassungen im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V so gestaltet, dass eine einfache und schnelle Umsetzbarkeit möglich sein soll.
Nach Angaben der ABDA bedeutet das eine vollständige Gleichstellung des Biologika-Austauschs mit den bereits geltenden rahmenvertraglichen Regelungen. Es gelten also die gleichen Abgaberegeln. Das heißt, dass auch bei Biologika zuerst Rabattverträge bedient werden und dann die vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden dürfen.
Der Deutsche Apothekerverband hat auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. März 2026 den neuen Rahmenvertrag bereits beschlossen. Der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann erklärt dazu: »Wir freuen uns, dass wir den Rahmenvertrag rechtzeitig zum 1. April mit den Neuregelungen zum Biologika-Austausch anpassen konnten. Für die Apotheken haben wir als Deutscher Apothekerverband in den Verhandlungen erreicht, dass Biologika nach denselben Regelungen wie andere Fertigarzneimittel behandelt werden – das schafft Sicherheit im Abrechnungsalltag und verhindert zusätzliche Bürokratie in den Apotheken.«
Der DAV und seine 17 Landesapothekerverbände versprechen, dass sie den neuen Rahmenvertrag schnellstmöglich veröffentlichen und allen Apotheken zur Verfügung stellen. Der PZ liegt das 96-seitige Dokument vor.
In §11 des Vertrags heißt es, dass die Apotheke vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben hat, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht. Das bedeutet, dass auch bei Biologika künftig bevorzugt ein Rabattarzneimittel abgegeben werden muss.
In §9 werden die genauen Voraussetzungen für einen Austausch geregelt. Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Zur Wirkstoffgleichheit von Biologika heißt es im Vertrag: »Als wirkstoffgleich gelten auch Biologika und nicht biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die Bezug nehmend auf ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel zugelassen sind.«
In §2 des Rahmenvertrags werden außerdem mehrere Definitionen aufgeführt, die Bezug auf Biologika nehmen. So stellt der Paragraph klar, dass das Referenzarzneimittel bei Biologika ein biotechnologisch hergestelltes biologisches Arzneimittel ist, auf das bezugnehmend ein Biosimilar oder ein Bioidentical zugelassen ist. Außerdem werden die folgenden Begriffe definiert: