Der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann begrüßt das Urteil des Bundessozialgerichts zur Abrechnung von Rezepturen. / © Martin Jehnichen
Schon im November hat das BSG entschieden, dass Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen komplette Packungen verwendeter Fertigarzneimittel abrechnen können. Aus den jetzt vorliegenden Urteilsgründen geht hervor, dass auch komplette Packungen von benötigten Arznei- und Hilfsstoffen angesetzt werden dürfen.
»Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Preisberechnung bei Rezepturen einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen muss – und zwar unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder Stoffe eingesetzt werden«, so der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann.
Das Urteil schaffe mehr Rechtssicherheit für die Apotheken, so der DAV-Chef. »Die komplette Packung von Fertigarzneimitteln oder Stoffen für angefertigte Rezepturen muss bezahlt werden.« In den allermeisten Fällen gebe es Fertigarzneimittel, aber wenn doch eine therapeutische Lücke per Rezeptur geschlossen werden müssten, müsse die Apotheke ihren Wareneinsatz voll vergütet bekommen, so Hubmann.
Daraus ergeben sich laut DAV zwei Konsequenzen: »Die Krankenkassen müssen dringend ihre ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen – und den betroffenen Apotheken die volle Vergütung und den zu Unrecht einbehaltenen Apothekenabschlag zurückzahlen. Andere, noch laufende Verfahren gegen die Retaxationen von Stoffen in Rezepturen vor den Sozialgerichten sollten durch das BSG-Urteil möglichst bald – und zwar zugunsten der Apothekerschaft – entschieden werden«, so Hubmann.
Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL), der das Verfahren eng begleitet hatte, nannte Urteil ebenfalls »wegweisend« für die Klagen der Apothekerverbände um die Abrechnung von Rezepturen nach Kündigung der Hilfstaxe 1 und 2. »Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, ist damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein«, sagte der AVWL-Vorsitzende.
Eigentlich müssten die Kassen bereits verrechnete Retaxationen zurückerstatten. Doch von sich aus werden die Kassen offenbar nicht aktiv, die Apotheken müssen ihre Ansprüche einklagen. Dabei geht es nicht nur um die retaxierten Beträge und die Verzinsung, sondern auch um den Kassenabschlag. Denn der Abzug des Zwangsrabatts ist an eine Zahlung seitens der Kasse innerhalb von zehn Tagen gebunden. Wenn die Abrechnung aufgrund einer unberechtigten Retaxation gekürzt wurde, verliert die Kasse auch Anspruch auf den Kassenabschlag.