Dauerhafte Friedenspflicht beim E-Rezept |
Alexander Müller |
04.12.2024 11:06 Uhr |
Probleme mit dem E-Rezept gab es vor allem zu Jahresbeginn - unter anderem mit der Arztbezeichnung. / © Imago/Steffen Schellhorn
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) hatten im Juni eine Friedenspflicht zu E-Rezepten vereinbart. Rückwirkend zum Jahresanfang wurden fehlerhafte oder fehlende Angaben nicht mehr retaxatiert.
In den Verhandlungen mit dem Kassenverband wurde laut Hubmann jetzt eine dauerhafte Entfristung vereinbart. »Es gibt auf Dauer eine Friedensplicht beim E-Rezept«, so Hubmann. Der DAV stimmte der Vereinbarung heute einstimmig zu, das formale Votum des GKV-Spitzenverbands steht noch aus.
Probleme mit dem E-Rezept gab es vor allem zu Jahresbeginn - unter anderem mit der Arztbezeichnung. War hier eine falsche Angabe enthalten oder fehlte der Eintrag ganz, hatten die Kassen bislang formal das Recht auf eine Vollabsetzung aufgrund nicht eindeutiger Verordnung.
Der DAV hatte sich direkt an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt und um Klärung gebeten. Im Februar war das BMG der Empfehlung der Apothekerschaft dann gefolgt und hatte die Kassen dazu aufgerufen, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn beispielsweise die ärztliche Berufsbezeichnung fehlt.
Die Vertragspartner hatten sich darauf verständigt, dass die Berufsbezeichnung frei bleiben darf. Auch allgemeine Einträge wie »Arzt« oder »Ärztin« sollen nicht mehr beanstandet werden. Ohnehin ist der Verordner über die Signatur eindeutig auszumachen.
Erstmals wurde mit einer Zusatzvereinbarung zudem ein »Gebot des Augenmaßes« eingeführt. Die Kassen haben damit explizit einen Ermessensspielraum bei der Beanstandung formaler Fehler.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.