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Apotheken-Reformgesetz

Das steht im Kabinettsentwurf

Der vorläufige Kabinettsentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) liegt vor. In weiten Teilen entspricht er dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), doch bei Zweigapotheken, den Regeln für Filialverbünde und zu Honorarverhandlungen gibt es leichte Anpassungen.

An der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung hält das BMG fest. Erfahrene PTA sowie Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure dürfen demnach die Apotheke leiten, wenn bei Bedarf ein/e Approbierte/r digital zugeschaltet werden kann. 

Konkret heißt es, dass gemäß dem neu eingefügten § 3 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) »eine Apotheke geöffnet sein und betrieben werden (darf), wenn eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent, für die oder den es einer Beaufsichtigung nach Absatz 5b nicht bedarf, oder eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur anwesend ist«.

Zusätzlich muss demnach eine Apothekerin oder ein Apotheker der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbundes zur Beratung mittels Telepharmazie zur Verfügung stehen und die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter müssen mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend sein.

PTA-Vertretung bleibt

Die Neuregelung schaffe »Flexibilität beim Personaleinsatz und dient dem Erhalt der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheken unter Verwendung digitaler Möglichkeiten«.

Es dürfen demnach in den Zeiträumen, in denen ein/e Approbierte/r nur per Telepharmazie verfügbar ist, von der oder dem PTA nur Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Beaufsichtigung nach Absatz 5b entfallen ist. Nicht möglich sind laut Entwurf in diesen Fällen Tätigkeiten, für die nach Absatz 5b ApoBetrO eine Beaufsichtigung nicht entfallen kann.

Für eine BtM-Abgabe »muss eine Apothekerin oder ein Apotheker beziehungsweise eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur die Verschreibung persönlich prüfen und beliefern«; dies könne auch durch den Botendienst der Apotheke erfolgen. BtM dürfen im Kommissionierer gelagert werden.

Soweit eine BtM-Abgabe außerhalb der Zeiten der persönlichen Anwesenheit eines Apothekers oder Pharmazieingenieurs »dringlich erforderlich« ist, muss der Patient in »angemessener Zeit« versorgt werden, heißt es. Das eingesetzte Personal sei vom Apothekenleiter im Voraus entsprechend der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu unterweisen. Die Abläufe müssen im Qualitätsmanagementsystem festgelegt werden, konkret, in welchen Situationen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.

Vorgaben für »Zweigapotheken«

Folgende Regelungen zu den Zweigapotheken sind konkret vorgesehen: Sie müssen in einer Entfernung liegen, die dem Inhaber innerhalb »einer angemessenen Zeitspanne die Wahrnehmung seiner persönlichen Verantwortung als Betreiber erlaubt«. Der Betreiber muss mindestens eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich führen, jede weitere Apotheke (Filial- oder Zweigapotheke) kann der Betreiber persönlich führen oder in schriftlicher oder elektronischer Form einen oder zwei Apotheker als Verantwortliche benennen.

Ändert sich der Verantwortliche, ist dies zwei Wochen vor der Änderung in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Sind zwei Verantwortliche als Leiter einer Filial- oder Zweigapotheke vorgesehen, sollen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten abgegrenzt werden, was schriftlich oder elektronisch festzulegen ist.

In Orten oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung erteilt die zuständige Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke. Maximal zwei pro Inhaber sind zulässig. Die entsprechende Erlaubnis soll für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten und kann im Anschluss erneuert werden.

Zweigapotheken sollen weiterhin montags bis sonnabends zur Dienstbereitschaft für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten verpflichtet sein. Nun sollen aber die zuständigen Behörden zusätzliche Zeiten der Dienstbereitschaft anordnen dürfen, um die Arzneimittelversorgung, insbesondere im Nachtdienst, sicherzustellen.

Neuregelung des Honorars

Beim Honorar bleibt es bei der geplanten Umverteilung. Die prozentuale Vergütung soll in zwei Schritten von 3 auf 2 Prozent sinken, das Fixum von 8,35 auf 9 Euro steigen. Allerdings soll die Anpassung nun erst im April 2025 greifen und nicht wie bisher geplant zum Jahreswechsel. Weiter gefasst und gleichzeitig konkreter sind die Vorgaben für die Verhandlungslösung für die Zukunft. Mit Wirkung ab 2027 sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Honorar selbst aushandeln.

Neu ist, dass auch die prozentuale Marge mit verhandelt werden soll, statt wie bisher geplant nur das Fixum. Sofern erforderlich, können Kassen und Apothekerschaft ein gemeinsames Gutachten in Auftrag geben.

In der Begründung heißt es dazu: »Von den Vereinbarungspartnern sind im Rahmen der Vereinbarung insbesondere die Entwicklungen der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung, die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Die insbesondere zu beachtenden Indizes und Entwicklungen sind nicht abschließend und können durch das Bundesministerium für Gesundheit um weitere geeignete Grundlagen erweitert werden.« Das BMG kann also weitere Vorgaben machen und Datengrundlagen festlegen. Und: »Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt.«

Es bleibt bei der geplanten Erhöhung des Zuschlags für den Nacht- und Notdienstfonds von 21 auf 28 Cent pro Packung. Wie im Referentenentwurf vorgesehen, wird gleichzeitig der Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen von 20 auf 13 Cent gesenkt. Auch hier findet also nur eine Umverteilung statt, entgegen der von Gesundheitsminister Lauterbach versprochenen Stärkung der Apotheken.

Skonto-Freigabe bleibt

An der Wiederfreigabe der Skonti hält das BMG fest, hat nach deutlicher Kritik aus den Reihen des Großhandels aber hier die Formulierung nachgeschärft. Jetzt wird § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar schlicht um einen Satz ergänzt: »Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti zulässig.« Hier war im Referentenentwurf noch von »handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen« die Rede.

In der Begründung zur Skonto-Regelung wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Februar 2024 (Az. I ZR 91/23), in dessen Folge gesetzlicher Änderungsbedarf gesehen werde. Anders als in der AMPreisV geregelt, gebe es im Markt einen Wettbewerb durch die Gewährung von Skonti. »Diese Nachlässe haben eine wirtschaftliche Bedeutung für die Apotheken und wirken sich flächendeckend positiv auf deren Betriebsergebnis aus.«

Skonti im Sinne der Regelung sind laut Entwurf sowohl »echte Skonti«, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch »unechte Skonti«, die die vertragsgemäße Zahlung durch den Käufer honorieren.

Absprachen mit Ärzten möglich

Was die Heimversorgung angeht, kann der Betreiber, wenn er einen Vertrag hat, Absprachen mit Ärzten treffen, die das Sammeln und direkte Weiterleiten von Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für die Bewohner des Heimes an seine Apotheke umfassen.

Ob der Entwurf morgen dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt wird, ist zunächst unklar. Bislang findet sich das Apothekenreformgesetz (ApoRG) nicht auf der Tagesordnung. Wie es aus Regierungskreisen verlautete, wird es sich heute im Lauf des Tages entscheiden. 

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