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Geschäftsunfähigkeit bei Demenz 
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Das sollten Angehörige und Betroffene wissen 

Demenzkranke Personen können geschäftsunfähig werden, und doch schließen sie hin und wieder Verträge ab. Damit diese angefochten werden können, sollten Betroffene rechtzeitig vorsorgen. Die Stiftung Warentest erklärt, was dabei zu beachten ist. 
AutorKontaktdpa
Datum 26.02.2025  17:30 Uhr
Keine Vollmacht? Betreuungsperson wird bestimmt

Keine Vollmacht? Betreuungsperson wird bestimmt

Wer keine Vorsorgevollmacht hat, hat möglicherweise zumindest eine Betreuungsverfügung verfasst, in der Personen für den Betreuungsfall bestimmt oder auch explizit ausgeschlossen werden.

Und auch wer nicht vorgesorgt hat, dem kann bei Geschäftsunfähigkeit eine Betreuungsperson zugewiesen werden. Das geschieht dann durch das Betreuungsgericht. Findet dieses keine geeigneten Personen im unmittelbaren Umfeld, setzt es einen Berufsbetreuer ein, so Stiftung Warentest. Die Betreuer werden anders als bei der Vorsorgevollmacht in der Regel vom Gericht kontrolliert.

Achtung: Der Betreuer oder die Betreuerin haftet für einen. Das gilt etwa, wenn man Schäden oder Unfälle verursacht. Darum sollten die bestimmten Personen eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden durch Demenzkranke abdeckt, rät die Stiftung. Und die Versicherung sollte über die Krankheit informiert werden.

Und: Das Ehegattenvertretungsrecht ist nur auf sechs Monate begrenzt und somit keine langfristige Lösung.

THEMEN
Demenz

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