Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz 
-
Das sollten Angehörige und Betroffene wissen 

Demenzkranke Personen können geschäftsunfähig werden, und doch schließen sie hin und wieder Verträge ab. Damit diese angefochten werden können, sollten Betroffene rechtzeitig vorsorgen. Die Stiftung Warentest erklärt, was dabei zu beachten ist. 
AutorKontaktdpa
Datum 26.02.2025  17:30 Uhr
Das sollten Angehörige und Betroffene wissen 

Eine Demenzerkrankung schränkt den Alltag stark ein. Und auch rechtlich kann sie für Probleme sorgen – etwa wenn Erkrankte Bestellungen tätigen oder Verträge unterschreiben, obwohl sie eigentlich geschäftsunfähig sind. Um Ärger zu vermeiden, sollte man hier frühzeitig tätig werden und etwa eine Vorsorgevollmacht erteilen, rät die Stiftung Warentest (Ausgabe 03/2025).

Mit einer Vorsorgevollmacht darf sich die darin bestimmte Person um alle rechtlichen Angelegenheiten des oder der Demenzkranken kümmern. Gibt es keine solche Vollmacht, ist es für Angehörige meist aufwendig zu beweisen, warum ein Vertrag, den der oder die Erkrankte abgeschlossen hat, unwirksam sein sollte, so die Stiftung.

Das kann die Bezugsperson tun

Als geschäftsfähig gilt man bei Demenz, solange man versteht, worum es im Vertrag geht, heißt es von der Stiftung Warentest. Ist das nicht mehr der Fall, ist der Vertrag unwirksam. Dann kann die Vorsorgevollmacht ins Spiel kommen – und die bevollmächtigte Person eingreifen. Wurde die Geschäftsunfähigkeit noch nicht gerichtlich festgestellt, kann ein ärztlicher Nachweis ausreichen.

Zu beachten ist laut Stiftung Warentest außerdem: 

  • Der oder die Bevollmächtigte kann nun für die erkrankte Person eine Rückerstattung veranlassen oder, falls etwas bestellt wurde, die Ware ablehnen.
  • Bei online oder telefonisch getätigten Verträgen oder Bestellungen kann die Betreuerin oder der Betreuer ebenfalls handeln. Oft ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich. Auch nach der Frist sollte es ausreichen, den Anbieter über die Demenz zu informieren und die Handlung für unwirksam zu erklären.
  • Die bestimmte Bezugsperson sollte zudem regelmäßig prüfen, ob eventuell neue Verträge abgeschlossen wurden. So kann sie im besten Fall frühzeitig eingreifen, bevor große Summen vom Konto des oder der Erkrankten abgebucht werden.
  • Gut zu wissen: Auch mit Demenz darf man sogenannte Bagatellgeschäfte, also alltägliche Einkäufe, die kein großes finanzielles Risiko bergen, eigenständig tätigen.
THEMEN
Demenz

Mehr von Avoxa