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Änderungen zum Jahreswechsel
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Das ist neu bei Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel stehen bei Gesundheit und Pflege etliche Neuerungen an. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt einen Überblick. 
AutorKontaktPZ
Datum 22.12.2025  10:30 Uhr

»Die Herausforderungen könnten kaum größer sein, doch sie bieten die Chance, die Strukturen für eine gute und bezahlbare Gesundheitsversorgung zu schaffen und unser Solidarversprechen zu erneuern«, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU). Gesundheit und Pflege stünden »vor den größten Reformen der letzten Jahrzehnte«. 

Für beide Bereiche bereiten Fachkommissionen Reformen vor. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitete die Grundlage für die Pflegereform, die Finanzkommission Gesundheit soll die Vorschläge für die GKV-Reform im März vorlegen. Beide Reformen sollen ab 2027 wirken.

Die Apotheken- sowie die Notfallreform sollten die Strukturen im Gesundheitswesen stärken und effizienter machen, so das BMG. Am 17. Dezember hatte das Bundeskabinett das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) verabschiedet. Für das geplante Primärversorgungssystem werde der Beteiligungsprozess im Januar eingeleitet, so das BMG weiter. Digitalisierung werde in allen Bereichen »ein zentraler Baustein sein«.

Zum Jahreswechsel stehen folgende Änderungen an: 

  • Krankenhaus: Die Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden ab dem 1. Januar 2026 zur Verfügung gestellt. Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen wird mit insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro bis 2035 gefördert.
  • Digitalisierung: Ab dem 1. Januar müssen Softwaresysteme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der Elektronische Patientenakte (ePA) erhalten haben. Für den Fall, dass ein Leistungserbringer dieses im Laufe des 4. Quartals nicht nachgewiesen hat, wird die TI-Pauschale gekürzt
  • Pflege: Pflegefachpersonen erhalten die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, sie können also in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Die Selbstverwaltung legt fest, um welche Leistungen es sich handelt. Bei Qualitätsprüfungen soll Bürokratie abgebaut werden.
  • Präventionsberatung: Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, soll durch Präventionsberatung und durch die Ermöglichung der Empfehlung einer konkreten Maßnahme durch Pflegefachpersonen verbessert werden. »Gemeinsame Modellvorhaben für die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier« werden bis Ende 2029 kostenneutral verlängert, indem im Kalenderjahr 2028 nicht in Anspruch genommene Fördermittel in das Jahr 2029 übertragen werden können. Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden.
  • Ausbildung: Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll im Jahr 2027 starten. Wesentliche Teile des Gesetzes treten daher erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Um den Beginn der Ausbildung vorbereiten zu können, mussten bestimmte Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung zum 1. November 2025 in Kraft treten. Dazu gehören  Verordnungsermächtigungen für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierung sowie Regelungen zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans. Zur Vorbereitung des Beginns der Ausbildung muss zudem die Finanzierung gesichert sein. Insbesondere die Regelungen zur Finanzierung treten daher bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft.
  • Arzneimittelversorgung: Mit Inkrafttreten der Standardvertragsklauselverordnung am 18. Dezember 2025 wurden Standardvertragsklauseln über Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festgelegt. Dies soll zu einer Verkürzung der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung beitragen. Um die Abläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu vereinheitlichen, wird eine Koordinierungsstelle beim BfArM eingerichtet.

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