Daran krankt die Verhandlungslösung |
| Alexander Müller |
| 31.10.2025 10:00 Uhr |
Die Apothekerschaft soll künftig direkt mit dem Kassenverband über das Honorar verhandeln. / © IMAGO/Herrmann Agenturfotografie
Die sogenannte Verhandlungslösung findet sich im zweiten Teil des Pakets zur geplanten Apothekenreform des Bundesgesundheitsministeriums, der Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
In dieser soll der neue § 3a »Vergütungsverhandlung« eingefügt werden. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutsche Apothekerverband vereinbaren demnach im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes und danach regelmäßig eine Empfehlung zu
1. einer Anpassung des Fixums und des relativen Honoraranteils
2. einer gesonderten Bestimmung zur Höhe eines Zuschlags für Apotheken in ländlichen Gebieten sowie
3. einer Festlegung der Apotheken, die einen Anspruch auf diesen Zuschlag haben.
Die Vereinbarung zum Honorar ist »regelmäßig anzupassen« und dem Verordnungsgeber vorzulegen, also dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesgesundheitsministerium. Diese sollen die getroffene Vereinbarung bei Anpassungen des Festzuschlags »berücksichtigen«, heißt es. Als Leitplanken werden »insbesondere die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes« und der »Grundsatz der Beitragssatzstabilität« genannt, und falls erforderlich »weitere geeignete Indizes«.
Die Apothekerschaft hatte sich in den vergangenen Jahren immer wieder für eine Verhandlungslösung mit den Kassen eingesetzt. Schließlich hat die alleinige Abhängigkeit vom Gesetzgeber dazu geführt, dass das Honorar in den vergangenen 13 Jahren nicht angepasst wurde – während die Ärzteschaft regelmäßig Erhöhungen aushandeln konnte.
Insofern steht die ABDA der Einführung der Verhandlungslösung grundsätzlich positiv gegenüber, findet die aktuell geplante Ausgestaltung laut einer internen Bewertung jedoch »problematisch«.
Zunächst wird ein »hoher Aufwand ohne Umsetzungsgarantie« kritisiert. Denn selbst wenn sich Kassen und Apothekerschaft – mutmaßlich im Schiedsverfahren – auf eine Honoraranpassung verständigt haben, besteht keine Sicherheit, dass Wirtschafts- und Gesundheitsministerium die Vereinbarung tatsächlich umsetzen. Denn das Ergebnis ist laut Gesetz nur als Empfehlung definiert. »Es bedarf klarer Regelungen, unter welchen Umständen das BMG von dem Verhandlungsergebnis abweichen darf«, fordert die ABDA.
Die ABDA will zudem nur über das Fixum verhandeln, nicht aber über den relativen Zuschlag von derzeit 3 Prozent. Denn eine Ausweitung des Verhandlungsgegenstandes füge eine weitere Variable hinzu, die die Verhandlungen verkompliziere. Der prozentuale Zuschlag ist aus Sicht der ABDA eine »grundsätzliche strukturelle Frage der Preisbildung«.