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E-Rezept-Übertragung
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Chargen-Übergangsfrist verlängert

Aufatmen für heimversorgende Apotheken: Die Übergangsregelung zur Chargenübermittlung beim E-Rezept wurde bis Ende des Jahres verlängert. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband in letzter Sekunde verständigt, wobei die Kassenseite noch unterschreiben muss.
AutorKontaktCornelia Dölger
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 01.07.2025  10:38 Uhr
Chargen-Übergangsfrist verlängert

Bis zuletzt sah es danach aus, als bleibe der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in der Angelegenheit Chargendokumentation bei verblisterten Arzneimitteln hart. Mit Bezug auf jüngste Gespräche mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) teilte eine Sprecherin des Kassenverbands der PZ mit: »Es wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb weiterhin (technische) Hindernisse bestehen, bei der Abgabe eines Arzneimittels im Rahmen der patientenindividuellen Verblisterung die Charge zu übermitteln.«

Bei E-Rezepten sind Apotheken gemäß Schiedsspruch zur Chargendokumentation verpflichtet. Weil bei verblisterten Arzneimitteln die Chargennummer zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht übermittelt werden konnte, wurde die Übergangslösung für heimversorgende Apotheken vereinbart . Heimversorgende Apotheken, die patientenindividuell verblistern, wurden aus der Dokumentationspflicht vorübergehend entlassen. Stattdessen durften sie übergangsweise den Begriff »STELLEN« in den E-Abgabedatensatz eintragen.

Doch diese Übergangsfrist läuft am heutigen 1. Juli aus. DAV und GKV-SV haben sich in mehreren Verhandlungsrunden nun doch noch verständigt, die Sonderregel letztmalig bis Ende des Jahres zu verlängern. Bis zum Jahreswechsel muss eine technische Lösung gefunden werden. 

Kassen machen Druck

Dem GKV-SV ging zuletzt erkennbar die Geduld aus. Apotheken und Blisterzentren hätten zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, um die gemeinsam genutzte sogenannte Blistersoftware anpassen zu können, »sodass die Übermittlung der Charge vom Blisterzentrum an die Apotheke technisch ermöglicht wird«. Dies sei »ein großzügig bemessener Übergangszeitraum«, hieß es noch vor der Einigung. Demnach hätten sogar Retaxationen gedroht, wenn von Apotheken weiterhin »STELLEN« eingetragen worden wären.

Denn aus Sicht der Kassen ist die Chargenübermittlung sicherheitsrelevant. Gerade Versicherten in der besonders vulnerablen Situation der Versorgung in Pflegeheimen hätten einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Charge und weitere Informationen zum Arzneimittel automatisch in die elektronische Patientenakte übernommen wird, soweit das technisch möglich ist.

Genau bei dieser Formulierung »soweit das technisch möglich ist« gehen die Ansichten aber auseinander. Der Wert der Charge in der ePA für die Versicherten wird von den Blisterzentren nicht gesehen. Im ohnehin seltenen Falle eines Rückrufs ließe sich mit den Daten der Verblisterer und Apotheken die betroffene Charge notfalls auch großflächig zurückrufen, so das Gegenargument.

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