Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, ob schwerkranke Menschen das Recht haben, Medikamente zur Selbsttötung zu erwerben. / Foto: imago/Stockhoff
»Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar«, schreibt das Verwaltungsgericht (VG) Köln. Aus diesem Grund haben die Richter demnach beschlossen, die sechs derzeit laufenden Klageverfahren auszusetzen und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Mehrere schwerkranke Menschen versuchen aktuell, auf juristischem Weg die Erlaubnis des BfArM zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zu erwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März 2017 die entsprechenden Vorschriften im Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde so ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung ist laut VG, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befindet, er entscheidungsfähig ist und seinen Sterbewunsch nicht anders verwirklichen kann.
»Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist«, heißt es. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.
Az.: 7 K 8461/18, 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18, 7 K 1410/18, 7 K 583/19.