Bundesregierung sieht kein Problem |
Lukas Brockfeld |
21.08.2025 11:02 Uhr |
Teleclinic stand schon oft in der Kritik. / © Imago/Dreamstime
Der Telemedizin-Anbieter »Teleclinic« wurde im Jahr 2020 von der Schweizer Zur Rose Group übernommen, zu der auch der Versender Doc Morris gehört. Damit bietet der Konzern ärztliche Leistungen und den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an.
Die Übernahme wirft eine ganze Reihe an Fragen bezüglich Interessenkonflikten, der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und der Therapiefreiheit auf. Mehrfach mussten sich Gerichte mit dem Unternehmen befassen. Die AfD hat sich daher im Juli mit einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung gewandt. Jetzt liegen die Antworten vor.
Auf die vom Gesetz vorgeschriebene Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung angesprochen, erklärt die Bundesregierung, dass sie alle Entwicklungen im Blick habe und regelmäßig prüfe, ob gegebenenfalls eine rechtliche Anpassung erforderlich sei. Die Überwachung und der Vollzug apothekenrechtlicher Vorschriften obliege außerdem den zuständigen Landesbehörden. Ähnlich antwortet die Regierung auch auf Fragen, die den Datenschutz der Patientinnen und Patienten betreffen. Auch hier verweist man knapp auf die bestehenden Gesetze und die Zuständigkeit von Ländern und Behörden.
Ausführlicher befasst sich die Regierung dagegen mit der Frage, ob Versicherte, deren Krankenkasse keine Kooperation mit Teleclinic abgeschlossen haben, benachteiligt werden könnten. Die Kooperationen hatten in der Vergangenheit viel Kritik ausgelöst. So warnte die Apothekerkammer Nordrhein vor Interessenkonflikten und warf den Kassen ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor.
Die Regierung betont, dass die Telemedizin ein wichtiges Instrument zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung sei. Gleichzeitig habe man in den vergangene Jahren mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens neue Möglichkeiten für Videosprechstunden geschaffen.
Inzwischen könnten Videosprechstunden beispielsweise über den elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen (116117) vermittelt werden. So gäbe es für die Versicherten einen breiten Zugang zu telemedizinischen Leistungen. Wenn einzelne Krankenkassen für ihre Versicherten zusätzliche Angebote bereitstellen, führt dies laut der Bundesregierung nicht zu einer Benachteiligung anderer Versichertengruppen.