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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
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Bundesregierung beschließt Lachgasverbot

Das Bundeskabinett will mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des »Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes« (NpSG) vor allem Kinder und Jugendliche vor Lachgas-Missbrauch schützen. Unter die neuen Regeln fällt zudem das Verbot von sogenannten K.O.-Tropfen.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 02.07.2025  12:46 Uhr

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Änderung des »Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes« (NpSG) beschlossen. Zum Lachgas hieß es: »Gerade für Kinder und Jugendliche ist der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Folgen können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden«, warnte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. »Deswegen verbieten wir mit diesem Gesetzentwurf die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten.«

Unter die neuen Regeln fällt auch das Verbot sogenannter K.O.-Tropfen, »die von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht werden und das Leben von Unschuldigen in Gefahr bringen«, so Warken. »Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürften nicht länger missbraucht werden.« Die Tropfen enthalten die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) oder 1,4-Butandiol (BDO).

Immer mehr Fälle von neurologischen Ausfällen

Der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck erklärte, dass der Konsum von Lachgas kein harmloser Partygag sei, sondern »eine bedrohliche Gefahr«. Ärztliche Kollegen in den Notaufnahmen würden von immer mehr Fällen von neurologischen Ausfällen oder Rückenmarksschäden, ausgelöst durch chronischen Lachgaskonsum, berichten.

»Besonders beunruhigend ist, dass Lachgas zunehmend von Jugendlichen und auch Kindern konsumiert wird. Ein Grund ist die einfache Verfügbarkeit – oft über Automaten – und das Versetzen mit Geschmacksaromen, das zur Verharmlosung dieser Partydroge beigetragen hat. Das Gesetz ist ein absolut notwendiger Schritt für den Kinder- und Jugendschutz und die öffentliche Gesundheit.«

Die Regelungen im Einzelnen:

Um den Missbrauch von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzuschränken, erhält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eine Anlage II, die diese Stoffe um- und erfasst.

  • Lachgas: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8 g) unterfallen zukünftig dem Umgangsverbot des § 3 NpSG. Für Kinder und Jugendliche gilt dann ein Erwerbs- und Besitzverbot; der Verkauf an Kinder und Jugendliche und der Verkauf über Automaten und den Versandhandel wird verboten.
  • K.O.-Tropfen: Das gleiche gilt für die Stoffe BDO und GBL (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die von Straftätern als K.O.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten.

Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.

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