Bundesregierung beschließt Lachgasverbot |
Melanie Höhn |
02.07.2025 12:46 Uhr |
Die Folgen von Lachgas-Missbrauch können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit. / © Adobe Stock/catalyseur7
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Änderung des »Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes« (NpSG) beschlossen. Zum Lachgas hieß es: »Gerade für Kinder und Jugendliche ist der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Folgen können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden«, warnte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. »Deswegen verbieten wir mit diesem Gesetzentwurf die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten.«
Unter die neuen Regeln fällt auch das Verbot sogenannter K.O.-Tropfen, »die von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht werden und das Leben von Unschuldigen in Gefahr bringen«, so Warken. »Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürften nicht länger missbraucht werden.« Die Tropfen enthalten die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) oder 1,4-Butandiol (BDO).
Der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck erklärte, dass der Konsum von Lachgas kein harmloser Partygag sei, sondern »eine bedrohliche Gefahr«. Ärztliche Kollegen in den Notaufnahmen würden von immer mehr Fällen von neurologischen Ausfällen oder Rückenmarksschäden, ausgelöst durch chronischen Lachgaskonsum, berichten.
»Besonders beunruhigend ist, dass Lachgas zunehmend von Jugendlichen und auch Kindern konsumiert wird. Ein Grund ist die einfache Verfügbarkeit – oft über Automaten – und das Versetzen mit Geschmacksaromen, das zur Verharmlosung dieser Partydroge beigetragen hat. Das Gesetz ist ein absolut notwendiger Schritt für den Kinder- und Jugendschutz und die öffentliche Gesundheit.«
Um den Missbrauch von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzuschränken, erhält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eine Anlage II, die diese Stoffe um- und erfasst.
Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.