Bundesrat akzeptiert AMTS-Prüfung durch Kassen |
Der Bundesrat hat grundsätzlich nichts dagegen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten auf mögliche Gesundheitsrisiken – etwa bei der Arzneimitteltherapiesicherheit – hinweisen. / Foto: Getty Images/ljubaphoto
Am 30. August stimmte das Bundeskabinett dem Entwurf des »Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten«, kurz »Gesundheitsdatennutzungsgesetz« (GDNG), zu. Am 20. Oktober nahm nun der Bundesrat zu dem – nicht zustimmungspflichtigen – Entwurf Stellung. Ziel der Pläne ist es, die Nutzung gesundheitsbezogener Daten zu Forschungszwecken zu erleichtern. Zudem sollen die Krankenkassen das Recht bekommen, Daten ihrer Versicherten automatisiert auszuwerten und diese auf die Ergebnisse hinzuweisen (§ 25b). Das soll unter anderem für schwerwiegende gesundheitliche Gefährdungen gelten, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können.
Der ABDA ist diese Regelung ein Dorn im Auge. Sie sieht dies als »schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und den Leistungserbringenden« und befürchtet eine Verunsicherung der Patienten. Aus diesem Grund forderte die Bundesvereinigung bereits mehrfach, die Regelung zu streichen.
Anfang Oktober sprach sich auch der Umweltausschuss des Bundesrats gegen die automatisierte Datenauswertung durch die Kassen aus. Der Ausschuss begründete dies unter anderem damit, dass die Versicherten ein schützenswertes Recht auf »Nichtwissen« von Gesundheitsgefährdungen hätten. Außerdem seien medizinischen Diagnosen grundsätzlich den Heilberufen vorbehalten. Dass der Bundesrats-Umweltausschuss eine Empfehlung abgab, lag daran, dass sich eine Abteilung des Bundesumweltministeriums mit digitalen Verbraucherthemen befasst.
Der Bundesrat folgte der Empfehlung seines Umweltausschusses jedoch nicht. In seiner Stellungnahme nahm er lediglich eine Empfehlung des Gesundheitsausschusses auf. Dieser hatte sich dafür ausgesprochen, dass die Kassen Daten nicht zur Analyse an Dritte herausgeben dürfen.
In seiner Stellungnahme forderte der Bundesrat außerdem, dass der Widerspruch von Versicherten gegen eine Übermittlung der Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte (EPA) an das Forschungsdatenzentrum (§ 363 SGB V) auch »in Textform« und nicht nur über ein Endgerät möglich sein sollte. Die Länderkammer begründete dies unter anderem damit, dass »die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Weiterleitung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken auch weniger technikaffinen Nutzern effektiv zur Verfügung stehen« müsse. Weiterhin sprach sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kassen ihre Versicherten vor der erstmaligen Datenübermittlung informieren sollten.
Zudem plädierte der Bundesrat dafür, in § 6 Abs. 1 Satz 2 GDNG (Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zu anderen Zwecken) statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen generellen Pflicht zur Pseudonymisierung beziehungsweise Anonymisierung lediglich »angemessene und spezifische Maßnahmen« zum Datenschutz vorzuschreiben, die im Einzelfall bestimmt werden müssten. Auch ergänzende landesrechtliche Regelungen sollten möglich bleiben (§ 6 Absatz 5 GDNG).