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Ladenöffnungsgesetz

Bundesgerichtshof verhandelt Feiertags-Botendienst

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt in der kommenden Woche über den Botendienst. Konkret geht es um die Frage, ob eine Apotheke Arzneimittel auch an Sonn- und Feiertagen ausliefern lassen darf, wenn sie in dieser Zeit nicht zum Notdienst eingeteilt ist.
Alexander Müller
01.11.2024  14:00 Uhr

In Karlsruhe werden zwei Verfahren verhandelt. In dem einen Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Apotheker verklagt, der mit dem mittlerweile insolventen Arzneimittel-Lieferservice Mayd kooperierte. Über die App konnten Kundinnen und Kunden auch an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel bestellen und von der Kölner Apotheke ausliefern lassen. Die Produkte wurden dann von Mayd-Fahrer bei der Apotheke abgeholt und ausgeliefert.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin Verstöße gegen § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (NRW) sowie §§ 4, 7 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW.

Das Landgericht Köln gab der Klage im April vergangenen Jahres statt (Az. 81 O 70/22). Der Apotheker v erschaffe sich mit dem Lieferdienst einen Wettbewerbsvorteil, indem er sich über die Schließungsanordnung hinwegsetze, so die Begründung. Dies bedeute einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für alle Mitbewerber, die an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Schließungsverfügungen der Apothekerkammer Nordrhein keine Arzneimittel vertrieben. Ein Recht zur Öffnung seiner Apotheke zu jeder Zeit folge auch nicht aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 65/23) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Auch aus der Neufassung der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012 ergebe sich nicht, dass der Bundesverordnungsgeber eine abschließende Regelung für die Befugnis der Apotheken treffen wollte, an Sonn- und Feiertagen unabhängig von den Ladenöffnungszeiten der Länder zu öffnen. Das OLG ließ die Revision zum BGH mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu. Verhandelt wird am 7. November.

Für den Lieferdienst Mayd wird das Urteil keine Konsequenzen mehr haben. Das Unternehmen meldete im Juni Insolvenz an. Inzwischen sind die Fahrradkuriere des Start-ups von den Straßen verschwunden und auch die App kann nicht mehr heruntergeladen werden. In den vergangenen Monaten mussten eine ganze Reihe an Apotheken-Lieferdiensten ihre Geschäfte einstellen.

Die Wettbewerbszentrale hat am 7. November einen anderen Fall am BGH, in dem es ebenfalls um geschäftliche Aktivitäten außerhalb der normalen Öffnungszeiten geht. In dem anderen Verfahren wird darüber gestritten, ob ein Gartencentern in NRW Waren wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen auch an Sonn- und Feiertagen verkaufen darf.

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