Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Stellenanzeigen
-
»Bürofee gesucht« – Achtung bei Formulierungen

Geschlechterdiskriminierungen in Stellenanzeigen können für Arbeitgeber vermeidbare Kosten produzieren. Ob die Bezeichnung »Bürofee« eine Geschlechterdiskriminierung für das männliche Geschlecht ist, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
AutorJasmin Herbst
Datum 01.03.2024  12:15 Uhr

»Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine flexible und freundliche Bürofee für Bürotätigkeiten (…)«, so ließ ein Arbeitgeber die Stellenanzeige veröffentlichen, auf die sich ein gelernter Bankkaufmann mit langer Berufserfahrung, bewarb. Nachdem dessen Bewerbung im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurde und er eine Absage erhalten hatte, klagte der Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Geschlechterdiskriminierung.

Er sah sich mit dem Begriff Bürofee als männlicher Bewerber diskriminiert und forderte Entschädigungszahlungen in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle. Doch er klagte zu Unrecht, wie in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Urteil vom 27.03.2017, Az.: 3 Sa 487/16).

Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen

Gemäß § 1 Absatz 1 AGG dürfen Arbeitnehmer unter anderem nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall kam die Kammer des LAG Rheinland-Pfalz jedoch zur Auffassung, dass »Feen« sowohl weiblich als auch männlich sein können. Vertretbar sei auch der Vergleich zur Bezeichnung »Bürokraft«, der ebenso als geschlechtsneutrale Personenbezeichnung aufgeführt werden könne, so das Gericht. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Im Ergebnis tun Arbeitgeber gut daran, missverständliche Formulierungen in Stellenanzeigen außen vor zu lassen, um von vornherein Streitigkeiten über Diskriminierungen zu vermeiden. In jedem Fall bietet es sich an, eine Formulierung zu treffen, die sowohl männliche als auch weibliche und diverse Bewerber nicht ausgrenzt.

In der Praxis hat sich der Zusatz »m/w/d« in Stellenanzeigen durchgesetzt, seitdem das Personenstandsregister im Jahr 2018 um das »dritte Geschlecht« erweitert worden ist.

Also wenn schon eine auflockernde Bezeichnung in Stellenanzeigen gewählt wird, dann sollten Arbeitgeber zur Sicherheit stets den Zusatz »m/w/d« nicht vergessen.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

Mehr von Avoxa