»Bürofee gesucht« – Achtung bei Formulierungen |
Jasmin Herbst |
01.03.2024 12:15 Uhr |
Lockere Wortwahl? In Stellenanzeigen sollten Arbeitgeber auf möglicherweise diskriminierend auzulegende Formulierungen verzichten. / Foto: Foto: Getty Images/Stadtratte
»Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine flexible und freundliche Bürofee für Bürotätigkeiten (…)«, so ließ ein Arbeitgeber die Stellenanzeige veröffentlichen, auf die sich ein gelernter Bankkaufmann mit langer Berufserfahrung, bewarb. Nachdem dessen Bewerbung im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurde und er eine Absage erhalten hatte, klagte der Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Geschlechterdiskriminierung.
Er sah sich mit dem Begriff Bürofee als männlicher Bewerber diskriminiert und forderte Entschädigungszahlungen in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle. Doch er klagte zu Unrecht, wie in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Urteil vom 27.03.2017, Az.: 3 Sa 487/16).
Gemäß § 1 Absatz 1 AGG dürfen Arbeitnehmer unter anderem nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall kam die Kammer des LAG Rheinland-Pfalz jedoch zur Auffassung, dass »Feen« sowohl weiblich als auch männlich sein können. Vertretbar sei auch der Vergleich zur Bezeichnung »Bürokraft«, der ebenso als geschlechtsneutrale Personenbezeichnung aufgeführt werden könne, so das Gericht. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Im Ergebnis tun Arbeitgeber gut daran, missverständliche Formulierungen in Stellenanzeigen außen vor zu lassen, um von vornherein Streitigkeiten über Diskriminierungen zu vermeiden. In jedem Fall bietet es sich an, eine Formulierung zu treffen, die sowohl männliche als auch weibliche und diverse Bewerber nicht ausgrenzt.
In der Praxis hat sich der Zusatz »m/w/d« in Stellenanzeigen durchgesetzt, seitdem das Personenstandsregister im Jahr 2018 um das »dritte Geschlecht« erweitert worden ist.
Also wenn schon eine auflockernde Bezeichnung in Stellenanzeigen gewählt wird, dann sollten Arbeitgeber zur Sicherheit stets den Zusatz »m/w/d« nicht vergessen.
Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.