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Retaxationen wohl rechtswidrig 
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BSG-Rezeptururteil umfasst auch Wirk- und Hilfsstoffe

Schon im November hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen komplette Packungen verwendeter Fertigarzneimittel abrechnen können. Aus der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung geht hervor, dass das auch für Arznei- und Hilfsstoffe gilt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein. 
AutorKontaktPZ
Datum 06.02.2026  12:22 Uhr

Kann eine Apotheke, die eine Rezeptur herstellt und dabei ein Fertigarzneimittel verarbeitet, die komplette Packung mit der Krankenkasse abrechnen, auch wenn nur ein Teil der Packung verwendet wurde? Über diese Frage lieferten sich der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) und die AOK Nord West einen langen Rechtsstreit.

Bereits im vergangenen November hat das Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 4/24 R) in dieser Frage entschieden: Apotheken dürfen die komplette erforderliche, das heißt die für die Herstellung kleinstmögliche Packung abrechnen.

Nun hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht und darin bestätigt, dass von der Entscheidung auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst sind. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass für die Vergütung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln grundsätzlich an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten Abpackung anzuknüpfen ist, die für die Zubereitung mindestens erforderlich war.

Eigentlich seien die für die Zubereitung jeweils erforderlichen Mengen für den Festzuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise ausschlaggebend. Für die Herstellung einer Rezeptur werden meist Mengen verwendet, die geringer als die in den Verpackungen enthaltenen Mengen sind. Allerdings gelten nach Auffassung des Gerichtes ohne weiteres feststellbare Apothekeneinkaufspreise nur für erhältliche Packungen. Juristische Begriffe wie »üblich« und »erforderlich« können daher nur auf die Packungsgröße, nicht aber auf die exakte für die Zubereitung erforderliche Menge bezogen werden. 

AVWL spricht von wegweisendem Urteil 

»Damit bestätigt das Bundessozialgericht unsere Auffassung, die wir seitens des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe zurückliegend stets vertreten haben«, so Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe (AVWL), in einer Pressemitteilung.

»Dieses Urteil ist somit auch wegweisend für die Klagen, die die Apothekerverbände – unter anderem auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe – im Streit mit den Kassen um die Abrechnung von Rezepturen nach Kündigung der Hilfstaxe 1 und 2 initiiert haben. Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, ist damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein«, sagte der AVWL-Vorsitzende. 

Rochell fordert die Kassen auf, nun an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Denn das Bundessozialgericht habe klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung eine abstrakte Abrechnungsregel sei und zugleich erklärt, dass es den Beteiligten freistehe, abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

»Dies sollte auch der Gesetzgeber bedenken, der mit der geplanten Apothekenreform eine Neuregelung für die Rezepturabrechnung treffen will – und damit an dieser Stelle unnötig und zugleich einseitig zugunsten der Kassen in die Selbstverwaltung einzugreifen droht«, so Rochell.

Das jüngste Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) folgt der Auslegung der Krankenkassen. Bei der Rezepturabrechnung soll der »anteilige Apothekeneinkaufspreis der üblichen Abpackung« zugrunde gelegt werden. Unmittelbar nach dem Urteil im November erklärte das Ministerium allerdings auf Nachfrage der PZ, dass das Gesetz »im Lichte der Anhörungen und eingegangenen Stellungnahmen geprüft und überarbeitet« werde. 

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