BSG lässt sich nicht von AOK einspannen |
Eine mengenbezogene Preisberechnung entspreche nicht Wortlaut und Systematik des § 5 Absatz 2 AMPreisV. Die Kassen müssten so etwas vertraglich vereinbaren, was aber hier nicht geschehen sei. »Auch Aussagen zur preisrechtlichen Bedeutung von Anbrüchen und deren Haltbarkeit sowie von Verwürfen lassen sich § 5 Absatz 2 AMPreisV nicht entnehmen«, so das BSG. Sinn und Zweck der Abrechnungsregelung lege keine andere Deutung nahe. Im Interesse der Vereinfachung sei an die bekannten Preise erhältlicher Packungen anzuknüpfen.
Allein aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass nicht die angebrochene Packung abgerechnet werden darf. Wenn den Kassen die abstrakte Preisberechnungsregelung nicht hinreichend konkret sei, müssten sie eben andere vertragliche Vereinbarungen über rechnerisch ermittelte (fiktive) Einkaufspreise schließen. »Dies kann durch gerichtliche Auslegung der Verordnungsregelung nicht ersetzt werden«, so das BSG.
Der Apothekerverband Westfalen-Lippe hatte den klagenden Apotheker unterstützt. In einer Mitteilung hatte Verbandschef Thomas Rochell den positiven Ausgang des Verfahrens schon gestern Abend begrüßt.