BSG lässt sich nicht von AOK einspannen |
Das Bundessozialgericht hat im Rezepturstreit dem Apotheker recht gegeben. / © imago images/Rüdiger Wölk
Gestern wurde in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) darüber verhandelt, ob eine Apotheke bei der Herstellung einer Rezeptur die komplette Packung eines Fertigarzneimittels abrechnen kann, auch wenn sie nur einen Teil davon verwenden muss. Die Kassen retaxieren in diesen Fällen regelmäßig die Verwürfe. Ein Apotheker hatte dagegen geklagt und in den Vorinstanzen jeweils recht bekommen.
Das BSG hat die Revision der AOK nun abgewiesen: Zu Recht hätten die Vorinstanzen für die Vergütung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln an den Apothekeneinkaufspreisen der Verpackungen angeknüpft, die für die Zubereitungen jeweils mindestens erforderlich waren. Der Apotheker könne die abgerechneten Vergütungen beanspruchen.
Auf die streitigen Abrechnungen findet laut BSG die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Anwendung. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AMPreisV ist bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung zu erheben. Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln (§ 5 Absatz 2 Satz 1 AMPreisV).
Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AMPreisV). Die Zubereitungsmengen entsprechen zwar nicht unbedingt der geringsten Packungsgröße. Dennoch knüpfe § 5 Absatz 2 AMPreisV »in Gestalt einer abstrakten Preisberechnungsregelung« als Grundlage für den Festzuschlag allein maßgebend an den Einkaufspreisen der Packungen an, die mindestens erforderlich waren.
Nur für Packungen gelten laut Gericht »ohne Weiteres feststellbare Apothekeneinkaufspreise«. Der Regelung des § 5 Absatz 2 AMPreisV könne nicht entnommen werden, dass die konkret erforderliche zu verwendende Menge rechnerisch erst zu ermittelnde Preise maßgebend für den Festzuschlag sein sollen, so das BSG.