BMG will ausländischen Apothekern Zugang erleichtern |
Cornelia Dölger |
15.07.2025 15:14 Uhr |
Mehr Fachkräfte auch in den Apotheken – mit einem Gesetzesentwurf will das BMG Tempo machen. / © Getty Images/Anna Bizon
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) startet mit allerhand Gesetzesentwürfen in die parlamentarische Sommerpause. Gestern ließ das Ressort von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) verlauten, dass es Onlineverschreibung und Versand von Medizinalcannabis einen Riegel vorschieben will. Heute wurde der »Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen« öffentlich. Er hat das Ziel, den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu bekämpfen. Auch Apotheken sind betroffen.
Es gelte einerseits, »eine optimale Berufsausbildung in Deutschland zu ermöglichen«. Zudem sei die Weiterbildung von vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar, heißt es einleitend in dem Entwurf, der zunächst nur den Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker- sowie Hebammenberuf im Blick hat. Er soll demnach durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen beziehungsweise in der Studien- und Prüfungsverordnung ergänzt werden, diese sollen einem eigenen Verfahren zeitnah folgen.
Der angespannten Fachkräftelage will das BMG mit Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen begegnen. Das BMG hat unter anderem die Bundes-Apothekerordnung im Blick und sieht etliche Änderungen vor. Ziel sei, dass der Entwurf die rechtlichen Voraussetzungen der »Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf« schaffe. Damit solle dem Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung getragen werden.
Dabei, den partiellen Zugang laut der Richtlinie umzusetzen, sei im Übrigen Eile geboten; Grund sei ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren. Der teilweise Zugang soll demnach Personen mit einer Berufsqualifikation, die nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation entspricht, die Ausübung des Berufs im Umfang dieses Teils ermöglichen. Dazu solle ihnen die Erlaubnis zur besagten partiellen Berufsausübung erteilt werden. Die Betreffenden führen in diesem Fall die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates unter Nennung dieses Staates. Wichtig sei, dass die Patientinnen und Patienten erkennen könnten, dass sie von Personen behandelt werden, deren Qualifikation nur zum Teil der deutschen entspricht.
Die Vereinfachung soll sich demnach auch finanziell bemerkbar machen. So ergäben sich bei der Anerkennung von Apothekerinnen und Apothekern mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat bei etwa 300 Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in Höhe von 150.000 Euro pro Jahr.