BMG spricht sich für Retaxverzicht aus |
Am 7. April lief die SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung aus, auf deren Grundlage die Apotheken leichter nicht verfügbare Rabattarzneimittel austauschen durften und dabei in der Regel vor Retaxierungen geschützt waren. / Foto: Picture Alliance / Stefanie Oberhauser / EXPA / pic
Nach engem Austausch zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem BMG seit Gründonnerstag zeichnet sich für die Apotheken eine Lösung ab, was die Abrechnung von abgegebenen Ersatzpräparaten für die seit Ostern von Lieferengpässen betroffenen Arzneimittel betrifft, wie die ABDA heute informiert hat.
In einem Schreiben vom 12. April 2023 fordert das BMG ganz offiziell den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf, »darauf hinzuwirken, dass die Krankenkassen von Retaxierungen absehen, wenn Apotheken nach den Übergangsregelungen verschriebene Arzneimittel austauschen« - und geht zugleich von einer entsprechenden Umsetzung durch den GKV-Spitzenverband aus: »Vielen Dank für Ihre Unterstützung«.
Des weiteren ist dem Brief zu entnehmen, dass davon ausgegangen wird, dass das Gesetz »demnächst« im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.
Hintergrund: Am 7. April lief die SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung aus, auf deren Grundlage die Apotheken leichter nicht verfügbare Rabattarzneimittel austauschen durften und dabei in der Regel vor Retaxierungen geschützt waren. Damit die Apotheken auch nach Ostersamstag vorerst an den Freiheiten festhalten können, bevor einige schließlich im August verstetigt werden sollen, hatte die Ampelkoalition auf den letzten Drücker noch einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht. Über die Einzelheiten des geplanten Lieferengpass-Gesetzes sowie die darin formulierten Bedingungen für den Arzneimittelaustausch hatte die PZ ausführlich berichtet.
Der Änderungsantrag floss ins Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ein und passierte gerade noch rechtzeitig Bundestag und Bundesrat – um dann letztlich doch zu spät zu sein. Denn bis zum heutigen Tag ist vom UPD-Gesetz nichts im Bundesgesetzblatt zu lesen. Das hat zur Folge, dass die dort aufgeschriebenen Regelungen noch nicht wirksam sind, denn ohne den formellen Akt der Verkündung ist das Gesetzgebungsverfahren schlicht und ergreifend noch nicht abgeschlossen.