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ABDA-Stellungnahme zum MFG

BMG soll Skonti zeitnah freigeben

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll Skonti über der Großhandelsmarge per Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wieder zulassen. Für diese schnelle Hilfe plädiert die ABDA und nutzt dafür das Gesetzgebungsverfahren zum Medizinforschungsgesetz (MFG). Skonti seien von Rabatten zu unterscheiden.
Cornelia Dölger
10.06.2024  18:20 Uhr

Das Apothekenreform-Gesetz verharrt in seinem Phantomstatus, aber die Zeit drängt: Die Apothekenzahlen sinken rapide, mehr Geld im System wird dringend benötigt. Dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar die Rx-Einkaufsmöglichkeiten der Apotheken noch dazu empfindlich beschnitt, indem er Skonti deckelte, tat sein Übriges: Die Treuhand Hannover geht nach aktuellen Berechnungen bei Wegfall der Skonti im Durchschnitt von Verlusten von 20.000 bis 25.000 Euro pro Apotheke aus.

Eben hier will die ABDA ansetzen, um rasch Abhilfe zu schaffen – nämlich indem der vorherige Stand wiederhergestellt wird. Dazu nutzt sie das Medizinforschungsgesetz (MFG), das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. In einer Stellungnahme fordert die Standesvertretung eine zeitnahe Korrektur des Urteils vom 8. Februar.

»Die wirtschaftliche Lage der Apotheken ist weiterhin extrem angespannt und verschlechtert sich weiter«, heißt es in der Stellungnahme. Die Entscheidung des BGH verschärfe die Lage zusätzlich. Dass der BGH zu dem Ergebnis kam, dass Skonti unzulässig seien, wenn die Summe aus Rabatten und Skonti den Festzuschlag von 73 Cent unterschritten, schieße über das Ziel der Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hinaus, so die Einschätzung. Das Urteil missachte »die notwendige Differenzierung der unterschiedlichen Funktionen von Rabatten und Skonti«.

Overwiening-Brief an Minister Habeck

Es vernachlässige darüber hinaus die Möglichkeit, dass der pharmazeutische Großhandel seinerseits beim Bezug der Arzneimittel handelsübliche Skonti erhalten und an die Apotheken weiterreichen könne, ohne dass also sein Festzuschlag geschmälert würde.

Deshalb solle festgelegt werden, dass der vom BGH zugrunde gelegte Mindestpreis durch handelsübliche Skonti auch unterschritten werden dürfe. Die AMPreisV könne eine solche Klarstellung enthalten, schlägt die ABDA vor und liefert eine Formulierungshilfe. So sei § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV wie folgt zu ergänzen: »die Zulässigkeit einer Gewährung handelsüblicher Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bleibt unberührt«.

ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte sich Anfang Mai in einem Brief an Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) gewandt und eine Skonto-Freigabe in der AMPreisV erbeten. Ihren Formulierungsvorschlag in dem Schreiben griff die ABDA nun wieder auf.

Das MFG wird am 12. Juni im Gesundheitsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung besprochen. An der Sitzung wird auch die ABDA teilnehmen.

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