BMG: Rezepturabrechnung auf dem Prüfstand |
| Cornelia Dölger |
| 18.11.2025 12:00 Uhr |
Vorige Woche urteilte das Bundessozialgericht zur Abrechnung von Teilmengen bei der Rezepturherstellung. Das Urteil ist im Sinne der Apotheken – die Regelung in der AMPreisV ist es tendenziell nicht. / © PZ/Dölger
Seit für die Abrechnung von Rezepturen nicht mehr die Hilfstaxe grundlegend ist, sondern die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), streiten Apotheken und Kassen über die Auslegung der Regelungen. Im Zuge der geplanten Apothekenreform wollte das BMG damit Schluss machen, indem es in die bisherige Regelung das Wort »anteilig« einfügte. Konkret soll § 4 Absatz 2 in der AMPreisV wie folgt ersetzt werden: »Auszugehen ist von der abzugebenden Menge des Stoffes. Maßgebend ist der anteilige Apothekeneinkaufspreis der üblichen Abpackung.« Mit dem zusätzlichen Wort »anteilig« soll für mehr Klarheit bei der Abrechnung gesorgt werden – im Sinne der Apotheken ist es natürlich nicht. Das BMG folgt mit dem Vorstoß im Referentenentwurf vielmehr der Kassenauslegung.
Dass sich das Ministerium nun erneut mit dem Thema befassen muss, legt das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von vergangener Woche nahe (Az. B 3 KR 4/24 R). Die Kasseler Richter hatten in einer Grundsatzentscheidung geurteilt, dass Apotheken bei der Rezepturherstellung die gesamte Packung abrechnen dürfen – auch wenn sie nur einen Teil davon verwenden. Auch wenn die Urteilsgründe noch ausstehen, ist die BSG-Linie klar: Apotheken sollen nicht benachteiligt werden, wenn sie patientenindividuelle Arzneimittel herstellen.
Beim BMG ist man sich der neuen Bedingungen bewusst. Wie eine Sprecherin zur PZ sagte, würden beide Referentenentwürfe zur Apothekenreform derzeit »im Lichte der Anhörungen und eingegangenen Stellungnahmen geprüft und überarbeitet«. Insofern bleibe das weitere Verfahren abzuwarten. Das BSG habe auf der Grundlage des derzeit geltenden Wortlauts der AMPreisV entschieden, betonte die Sprecherin. Unklar ist, welchen Ansatz das BMG darin sieht.
Die Kassen wollen sich mit eine Bewertung noch Zeit lassen. Auf Anfrage sagte ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands zur PZ, dass man die Urteilsgründe abwarte. Im Nachgang werde man entscheiden, »ob das Urteil Auswirkungen auf die bisherigen Vereinbarungen hat«.
Dem BSG-Urteil lag ein Konflikt zwischen einer Apotheke aus Westfalen-Lippe und der AOK NordWest zugrunde. Die Krankenkasse hatte die Abrechnung gekürzt und nur die anteilig verbrauchte Menge erstattet. Die Apotheke klagte – und bekam in letzter Instanz Recht. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVW) hatte die Klage unterstützt.
Das BSG stellte klar: Maßgeblich ist der Einkaufspreis der üblichen Packungsgröße, nicht die tatsächlich verbrauchte Menge. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuchs (SGB) ändere daran nichts.
Der AVWL-Vorsitzende Thomas Rochell betonte in einer Reaktion auf das Urteil: Die angebrochenen Packungen zu entsorgen und nur einen kleinen Teil von der Kasse erstattet zu bekommen, »würde die Herstellung individueller Rezepturen für die Apotheken vor Ort komplett unwirtschaftlich machen«. Apotheken müssten dann noch Geld mitbringen, um ihre Patienten versorgen zu können. »Das kann nicht sein.«