BMG pocht auf diskriminierungsfreie Apps |
Alexander Müller |
02.05.2024 15:44 Uhr |
Die Anforderungen »keine Bevorzugung« und »diskriminierungsfreie Anbindung« bedeuten aus Sicht des BMG, dass die freie Apothekenwahl gewährleistet und daher eine Zuweisung an jede Apotheke möglich sein muss. Es solle sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet wird. »Die freie Apothekenwahl wird beispielsweise eingeschränkt, wenn eine Einlösung bei der Apotheke mittels App nur möglich ist, wenn diese den Anbieter der App dafür bezahlt hat«, heißt es aus der Antwort des Ministeriums.
Die Ausnahmeregelungen sollen Versicherten laut dem BMG ermöglichen, ihre E-Rezepte diskriminierungsfrei bei allen Apotheken einzulösen. Wie Plattformbetreiber unter diesen Vorgaben ein Geschäftsmodell entwickeln wollen, überlässt das Ministerium dem Markt: »Die vor dem gesetzlichen Hintergrund gegebenen Möglichkeiten zur Monetarisierung des Angebots liegen in der Zuständigkeit des Anbieters.«
Während die Versender also mit ihren exklusiven Apps am Markt sind, müssen sich Zusammenschlüsse von Apotheken überlegen, wie sie eine diskriminierungsfreie Anbindung hinbekommen. Die White-Label-Lösung, bei der die Apotheke eine »Blanko-App« individualisiert, scheint eine rechtlich zulässige Antwort zu sein, allerdings fällt dann die Auswahl verschiedener Apotheken weg.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.