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E-Rezept

BMG pocht auf diskriminierungsfreie Apps

Apothekenplattformen müssen diskrimierungsfrei sein, wenn E-Rezepte über die entsprechenden Apps eingelöst werden sollen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat erneut klargestellt, dass eine App entweder von einer Apotheke allein genutzt werden muss oder alle Apotheken – kostenlos – gelistet sein müssen.
Alexander Müller
02.05.2024  15:44 Uhr
BMG pocht auf diskriminierungsfreie Apps

Der neue § 360 Absatz 16 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verbietet zunächst grundsätzlich die Übermittlung von E-Rezepten außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen: Apps sind erlaubt, wenn das E-Rezept direkt bei einer bestimmten Apotheke (oder in ihrem Filialverbund) eingelöst wird.

Die zweite Ausnahme ist der universelle Ansatz, bei dem der Verzeichnisdienst der Gematik genutzt werden muss. Voraussetzung ist, dass »keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden«. Die normierten Schnittstellen der Gematik sind für die diskriminierungsfreie Anbindung zu nutzen. Dies erfordert wiederum eine technische Komponente zur Authentifizierung beim App-Anbieter und einen Antrag bei der Gematik. Zudem müssen die Apps dem Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den Datenschutz einhalten können.

Doch was bedeutet das für Plattformen, bei denen sich Apotheken gegen Gebühr anschließen? Jochen Brüggemann, Anbieter des Dienstleisters Red Medical, hat sich mit einem Fragenkatalog direkt an das BMG gewandt und erhielt Antworten aus der Unterabteilung »Gematik, Telematikinfrastruktur, eHealth«.

Brüggemann wollte wissen, ob die Apotheke ihre App selbst betreiben muss oder dafür auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen kann. Und was mit Apps ist, bei denen sich der Patient nach der Installation zwingend für eine Apotheke entscheiden muss und nur noch dieser E-Rezepte schicken kann.

Die Antwort aus dem BMG: »Die Nutzung einer Standard-App als App für eine individuelle Apotheke ist möglich. Durch die Ausnahme werden Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht. Die App darf daher nur die Einlösung für die eine Apotheke ermöglichen. Der Betrieb der App muss durch die Apotheke erfolgen oder von dieser beauftragt werden.«

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