Biopharmazeutika-Austauschregeln ab 15. März in Kraft |
Melanie Höhn |
15.02.2024 14:15 Uhr |
Wesentliche Voraussetzung für den Austausch gegen ein preisgünstiges Produkt ist laut einer Mitteilung des G-BA, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittel mindestens in denselben Applikationsarten übereinstimmt. Zudem sei eine Übereinstimmung mindestens für die Anwendungsgebiete des verordneten Fertigarzneimittels notwendig. Eine Ersetzung könne grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind.
Die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie – eine Übersicht über die Zusammenhänge der in Deutschland zugelassenen Biologika sowie deren Biosimilars – dient den Apotheken dabei als eine Grundlage zur Austauschentscheidung.
Wenn die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des verordneten Biologikums aus medizinisch-therapeutischen Gründen ausgeschlossen hat, entfalle die Pflicht der Apotheke für einen Austausch. Zudem könne die Apotheke unter Würdigung patientenindividueller Aspekte davon absehen. Das wäre beispielsweise bei entsprechender Kenntnis der Apotheke von in der Vergangenheit aufgetretenen Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten oder Allergien der oder des Versicherten denkbar.