| Alexander Müller |
| 01.04.2026 16:20 Uhr |
Denn die Fernbehandlung berge »als verkürzte Behandlungsform«, die kein ganzheitliches Bild des Patienten liefere, »ein besonderes Gefahrenpotential für die Gesundheit«. Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards sei unter Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen, so der BGH.
Die Richter finden die Begrenzung der Werbung in diesem Bereich daher geeignet und erforderlich. »Die Vorschrift stellt die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung sicher, indem nur für solche Fernbehandlungen geworben werden darf, die anerkannten fachlichen Standards entsprechen.« Jetzt muss der EuGH entscheiden, ob er die Anwendung des deutschen Berufsrechts als gerechtfertigt ansieht.